Bewertung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) – Standpunkt BVS

von Dipl.-Kfm. Frank Boos

Wer ein Unternehmen kaufen oder verkaufen möchte, sollte zunächst wissen, was dieses eigentlich wert ist. Wichtig ist hierbei eine neutrale Praxisbewertung mit objektiviertem Unternehmenswert, der dem Verkehrswert entspricht.

Ein neutrales, qualifiziertes Wertgutachten kann einer fundierten Preisverhandlung dienlich sein und große Spannen auf eine bestimmte Verhandlungsbasis begrenzen. Besonders aber bei forensischen Anlässen, wie z. B. im Rahmen des Zugewinnausgleichs, ist die Abstellung auf den Verkehrswert (BGH wahrer Wert), der auch am Markt erzielbar ist (BGH v. 09.02.2011 XII ZR 40/09, Rn. 30), unverzichtbar. Der führende Bewertungsstandard IDW S1 ist jedoch gegenwärtig in Teilbereichen problematisch für die Erstellung von Verkehrswertgutachten im Bereich von kleinen und mittleren Unternehmen – insbesondere ist hier die Abhängigkeit vom aktuellen Zinsniveau zu nennen, welches politisch geprägt ist.

Zudem wird der Bewertungsstandard IDW S1 vielen Kriterien nur unzureichend gerecht, beispielsweise der Unterschiedlichkeit von kleinen und mittelgroßen Unternehmen in Bezug auf die Betätigungsfelder und Branchen, die Unternehmensgröße, Rechtsform und insbesondere die oft gegebene Inhaberabhängigkeit. Aus diesem Grund hat der Bundesverband für Sachverständigenwesen einen Fachausschuss für Unternehmensbewertung von KMU ins Lebens gerufen und einen adäquaten Standpunkt formuliert, der bei der Bewertung aufkommende Fragen angemessen aufzeigt und Lösungen vorstellt. Dieser Standpunkt entspricht den aktuellen Marktgegebenheiten und stellt einen transparenten Leitfaden dar, der verschiedentlich eingesetzt werden kann.

Standpunkt des BVS zur Bewertung von KMU

Zu den Inhalten des neuen Standpunktes Bewertung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) des BVS e.V. (welcher am Deutschen Sachverständigentag (DST) 2017 – einer Plattform für die umfassende Fort- und Weiterbildung sowie den fächerübergreifenden Austausch der Teilnehmer – in Leipzig vorgestellt wurde) gehören die unterschiedlichen Bewertungsanlässe, Abgrenzungskriterien des Bewertungsobjektes als KMU, Bewertungsmethoden in der Praxis und die konkrete Durchführung der Unternehmensbewertung von KMU.

Anlässe für die Erstellung eines Wertgutachtens eines KMU können der Kauf oder Verkauf im Rahmen eines Generationenwechsels sein, die Aufnahme bzw. das Ausscheiden von Gesellschaftern, außerdem Schenkungen, Erbfälle, Erbauseinandersetzungen, Fragen bei Schiedsgutachten und Zugewinnausgleich.

Die KMU stellen mit rund 99% aller Unternehmen in Deutschland den Standardfall der Unternehmenslandschaft dar. Eine einheitliche Definition für KMU, die für alle Anwendungsbereiche Gültigkeit hat, gibt es in Deutschland nicht. Von Bedeutung in Wissenschaft und Praxis für die Abgrenzung ist die KMU-Definition des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) in Bonn. Diese legt Folgendes fest:

Abbildung 1: KMU-Definition des IfM Bonn seit 01.01.2002

Vorteile der Modifizierten Ertragswertmethode

In Deutschland hat sich für die Bewertung von KMU das Klassische Ertragswertverfahren, in besonderen Fällen die Bewertungen anhand von Substanzwerten bzw. Liquidationswerten durchgesetzt.

Für die Bewertung freiberuflicher Unternehmen wird das mittlerweile auch durch die Rechtsprechung als vorzugswürdig angesehene Modifizierte Ertragswertverfahren angewendet.

Bei der Wertermittlung ist jedoch zu berücksichtigen, dass jedes KMU ein wirtschaftliches Individuum darstellt, was bedeutet, dass der Unternehmensbewerter versuchen muss, diese individuellen Eigenschaften herauszufiltern, um sie in die Bewertung einfließen zu lassen.

Die Modifizierte Ertragswertmethode bietet aus Sicht des Fachausschusses des Bundesverbandes für Sachverständigenwesen (BVS e.V.) für die Bewertung von KMU die beste Möglichkeit, den Besonderheiten des jeweiligen KMU zu entsprechen, sollte dieses durch seinen Inhaber geprägt sein. Auch dürfte sie am ehesten den aktuellen rechtlichen Ansprüchen genügen. So hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 09.02.2011 (Az.: XII ZR 40/09) sowie 02.02.2011 (XII ZR 185/08) die Anwendung der Modifizierten Ertragswertmethode bei Bewertungen von freiberuflichen Unternehmen manifestiert. Diese Rechtsprechungstendenz wurde vom BGH in seinen Entscheidungen vom 06.11.2013 (XII ZB 434/12) und 08.11.2017 (XII ZR 108/16) auf weitere KMU übertragen.

Das Modifizierte Ertragswertverfahren unterscheidet sich vom Ertragswertverfahren durch eine Begrenzung des Kapitalisierungszeitraums auf wenige Jahre (i. d. R. ein bis zehn Jahre) und die daraus resultierende Notwendigkeit der zusätzlichen Berücksichtigung des Substanzwertes durch Ansatz des Zeitwertes der Substanz. Der Kapitalisierungszeitraum als wichtigster Parameter des Modifizierten Ertragswertverfahrens ist transparent und nachvollziehbar zu ermitteln bzw. zu berechnen. Der Verkehrswert eines KMU, das fortgeführt werden soll, setzt sich somit nach dem Modifizierten Ertragswertverfahren aus den beiden wesentlichen Komponenten Substanzwert (materieller Unternehmenswert) und dem Ideellen Wert (immaterieller Unternehmenswert) zum Bewertungsstichtag zusammen.

Die folgende Graphik gibt einen Überblick darüber, in welchen Fällen vorzugsweise das Modifizierte Ertragswertverfahren oder das Klassische Ertragswertverfahren des IDW Anwendung finden sollte:

Abbildung 2: Klassifizierungstableau

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass neben der Standortfrage insbesondere die Abhängigkeit des kleinen und mittleren Unternehmens von einzelnen (einer oder wenigen) Personen von entscheidender Bedeutung für die Wahl des Bewertungsverfahrens ist.

Es kann sicherlich nicht als zielführend betrachtet werden, dass in Zeiten eines solch niedrigen (politischen) Zinsniveaus enorme Risikozuschläge – selbst wenn sie transparent zu begründen sind – auf das niedrige Zinsniveau aufgeschlagen werden, um zu marktplausiblen Unternehmenswerten zu gelangen.

Somit gewinnt nicht allein aufgrund der Rechtsprechung des BGH das bisher in erster Linie aus der Bewertung freiberuflicher Unternehmen bekannte Modifizierte Ertragswertverfahren zunehmend an Bedeutung für die Bewertung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Über den Autor:

Frank Boos
Sachverständiger für Bewertung von Unternehmen und Praxen im
Gesundheitswesen, Betriebsanalysen und Betriebsunterbrechungsschäden,
von der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe öffentlich bestellt und vereidigt

Quelle NJW 14/2018