BGH, Urt. v. 6.11.2013 – XII ZB 434/12 (OLG Karlsruhe) - Unter Wert erworbene GmbH-Geschäftsanteile im Zugewinn und Unternehmensbewertung

von Dipl.-Kfm. Frank Boos, von der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bewertung von Unternehmen und Praxen im Gesundheitswesen, Betriebsanalysen und Betriebsunterbrechungsschäden

Die nachfolgende Kommentierung bezieht sich auf die Auswirkungen im Bereich der Unternehmensbewertung. Die seitens des Beschwerdegerichts in Auftrag gegebene Bewertung eines Sanitätshauses schließt zum Bewertungsstichtag mit zwei dargebotenen Werten.
Zum einen ermittelt der Sachverständige auf der Basis eines ausschüttungsfähigen Jahresergebnisses von € 204.000,– einmal durch Heranziehung des „klassischen“ Ertragswertverfahrens unter der Prämisse einer unendlichen Rente mittels eines Kapitalisierungsfaktors von 9,75% einen Ertragswert von € 2.092.000,–. Als Alternativberechnung ermittelt der Sachverständige dann unter Zugrundelegung eines verkürzten Ertragszeitraums von vier Jahren bei identischem Kapitalisierungsfaktor einen Wert von € 650.000,–. Ob der Sachverständige auch die unterschiedliche Wirkung der Ertragssteuer im Rahmen seiner Bewertungen bedacht hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Dies wäre im „klassischen“ Ertragswertverfahren eher als unproblematisch zu bezeichnen, da hier (ohne auf die jeweiligen Steuerwirkungen einzugehen) die Steuerkürzung im Zähler und im Nenner erfolgen und sich daher annähernd nivellieren. Nicht aber so, wenn man den sogenannten Ergebniszeitraum verkürzt! Hier wäre in jedem Falle die Ertragssteuerbelastung im Rahmen der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen gewesen.

Warum letztendlich der Sachverständige zwei Werte ermittelt, die dann auch noch so eklatant auseinanderliegen, ist nicht nachzuvollziehen. Der Sachverständige sollte in der Lage sein, den Verkehrswert, also den wahren, wirklichen oder vollen Wert zu ermitteln, da gerade dies auch seine Aufgabe ist. Zwei losgelöste Werte, die dann auch noch derart auseinanderklaffen, nützen niemandem.

In der Entscheidung führt der BGH vollkommen zu Recht aus, dass sowohl das „klassische“ Ertragswertverfahren in seiner Grundform mit einer unendlichen Rente für die Bewertung eines Unternehmens in Betracht kommen kann. Aber auch das sog. Modifizierte Ertragswertverfahren ist im Rahmen der Rechtsprechung des BGH insbesondere bei freiberuflichen Unternehmen anerkannt.

In seinen Urteilen aus dem Februar 2011 führt der BGH insbesondere die Inhaberbezogenheit, die Standortfrage (besonders hinsichtlich der volkswirtschaftlichen und wettbewerblichen Sicht) und die Einbeziehung der Kunden- und Patientenbeziehungen als Kriterium für die Billigung des Modifizierten Ertragswertverfahrens an. Hierbei kommt es auch explizit auf die Länge der Reproduktion des Unternehmens am selben Standort an (die Ermittlung des Ergebniszeitraums erfolgt entsprechend, vgl. Englert, in Peemöller, Rdnr. 711; Boos, DS 2010, 166ff ).

Weiter stellt der BGH klar, dass es bei mittleren oder größeren gewerblichen Unternehmen an einer (starken) Inhaberbezogenheit regelmäßig fehlt, gleichwohl schließt er diese jedoch auch bei gewerblichen Unternehmen nicht von vornherein aus, so dass der sachverständigenseits beratene Tatrichter eine Begrenzung des Ergebnishorizonts für sachgerecht halten kann.

Die Frage nach der Würdigung des Standorts, die sich jeder Sachverständige für Unternehmensbewertung im Rahmen seiner Bewertung zwingend stellen muss, geht immer einher mit der Ge- und Verbundenheit des Unternehmens an den jeweiligen Standort. Die Standortfrage hat jedoch rein gar nichts mit einem auslaufenden Mietvertrag zu tun (wie der Sachverständige die Verkürzung des Ergebniszeitraums in seinem Gutachten begründete), wenn es am Standort weitere geeignete Räume gibt, das Unternehmen jederzeit umziehen könnte bzw. das Unternehmen gar nicht – wie im vorliegenden Fall – vom Standort innerhalb der Stadt abhängig ist.

Die Standortfrage im Rahmen der Praxis- und Unternehmensbewertung reflektiert vielmehr auf Faktoren, wie der Frage nachHerkunft der Kunden / Mandanten oder Patienten; der Frage der Attraktivität aufgrund der volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen (München <> ländlicher Raum); der Frage der Wettbewerbssituation. Auf Basis dieser vom Sachverständigen zu würdigenden Einzelfaktoren ist die Werthaltigkeit des Standorts für das zu bewertende Unternehmen zu bestimmen. Der Standortfrage kommt im Rahmen von Unternehmensbewertungen wachsende Bedeutung zu; oft spielt der Standort bereits die entscheidende Rolle bei der Ermittlung des Verkehrswertes einer Praxis bzw. eines Unternehmens.

Da im vorliegenden Fall das Beschwerdegericht den Ansatz eines verkürzten Ergebniszeitraums im Rahmen des Modifizierten Ertragswertverfahrens nicht anhand der Inhaberbezogenheit oder Unternehmensgröße, sondern am Standortfaktor (begründet mit einem auslaufenden Mietvertrag) festgemacht hat, musste der BGH vollkommen zur Recht an das Beschwerdegericht zurückverweisen, da dieser Standort für das Sanitätshaus so keinerlei Rolle spielte.

Quelle NJW 12/2015