Ausgleichsfähiges Betriebsvermögen bei Unternehmens-/Praxisbewertungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs

von Dipl.-Kfm. Frank Boos, von der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bewertung von Unternehmen und Praxen im Gesundheitswesen, Betriebsanalysen und Betriebsunterbrechungsschäden

Es ist zunächst offensichtlich, dass die Bewertungsmethode den zum Bewertungszeitpunkt vorherrschenden Marktgegebenheiten Rechnung zu tragen hat, da gerade heute die Wertermittlung bei Unternehmen auch den veränderten Rahmenbedingungen der Gegenwart und prognostizierend für die Zukunft gerecht werden muss. Insbesondere können beispielsweise Unternehmensbewertungen, welche im Gewand des Methodenpluralismus über verschiedene Bewertungsverfahren unterschiedliche Werte für das Bewertungsobjekt ermitteln und über diese dann einen (wie auch immer gewichteten) Durchschnitt berechnen, niemals / oder nur durch reinsten Zufall zum Verkehrswert führen.

Die Ermittlungen des Gesamtwerts nach dem Ertragswertverfahren oder dem Modifizierten Ertragswert-verfahren, welches heute bei freiberuflichen oder auch stark inhabergeprägten Unternehmen absolut üblich (ja vorzugswürdig1) ist, enden teils mit der Feststellung des Werts des Gesellschafts-/Praxisanteils. Eine Auseinandersetzungs- oder Schlussbilanz gibt es bei Bewertungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs oftmals nicht. So bleiben hier die am Stichtag anteiligen offenen Forderungen, Banksalden, Verbindlichkeiten etc. bisweilen unberücksichtigt.

Da diese Thematik aus Sicht des Autors in den letzten Jahren stark zugenommen hat, sollte seitens der Parteienvertreter verstärkt darauf geachtet werden, ob auch Abgrenzungen bei der Stichtagsbetrachtung des Zugewinnausgleichs erfolgt sind oder nicht.

Hierzu wird exemplarisch auf den neuen Bewertungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer, den sog. IDW S132 verwiesen. Unter Ziffer 1.9 wird dort die Bewertungsaufgabe in zwei Schritte unterteilt. Einerseits erfolgt zunächst die Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts (erster Bewertungsschritt) und danach wird zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch übergeleitet (zweiter Bewertungsschritt). Das bedeutet für die Bewertungspraxis, dass im Rahmen der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familienrecht (Zugewinnausgleich) die Erstellung einer Abgrenzungsbilanz zum Stichtag zwingend erforderlich ist; dies ist auch nur logisch. Eben diese Abgrenzung erfolgte auch als Grundlage des Urteils des BGH vom 09.02.2011 XII ZR 40/09, wo ebenso aktive und passive Abgrenzungen erfolgt sind.

Bei einer realen Veräußerung des Unternehmens würde sich der bisherige Inhaber vor der Geschäfts-/ Praxisübergabe beispielsweise das Guthaben des betrieblichen Bankkontos ausbezahlen lassen; genauso würde er auf die Gutschrift der noch aus der Zeit vor der Veräußerung offenen Forderungen bestehen, da diese zum Verkaufszeitpunkt (hier Bewertungsstichtag) von ihm bereits erwirtschaftet wurden und ihm aufgrund seiner Unternehmens-/Praxisführung entsprechend zustehen. Diese Positionen sind somit auch außerhalb des Unternehmens-/Praxiswertes im Rahmen des Vermögensausgleichs zu berücksichtigen. Gleichermaßen würde auch ein Unternehmens-/Praxiskäufer nicht den vollen ermittelten Unternehmensverkehrswert bezahlen, wenn er ebenfalls die im Unternehmen vorhandenen Verbindlichkeiten mit übernehmen soll.

Nachfolgend sollen drei kleine Beispielsrechnungen plastisch darstellen, dass es für den Vermögensausgleich im Rahmen des Zugewinnausgleichs von großer Bedeutung ist, ob das Unternehmen hohe (werthaltige) Forderungsbestände hat oder aber Verbindlichkeiten von entsprechender Höhe zum Stichtag bestehen. Eine Nichtberücksichtigung dieser Wirtschaftsgüter… in einer separaten Berechnung (sog. Vermögensstatus / Abgrenzungsbilanz zum Bewertungsstichtag des Zugewinnausgleichs) wäre unter Ausgleichsgesichtspunkten zwischen den Parteien denklogisch falsch.

Beispiel mit drei Bilanzen:

Die Ermittlungen des Unternehmensverkehrswertes zum Bewertungsstichtag nach einem der oben dargestellten Bewertungsverfahren endet mit EUR 500.000; dies ist jedoch nicht das Ausgleichsguthaben im Zugewinnausgleich (vgl. bspw. BGH 09.02.2011 und Vorinstanz OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2009 - 1 UF 119/07).

In dieser Abgrenzungsbilanz sind neben dem Unternehmens-/Praxiswert auch die zum Stichtag vorhandenen Vermögensgegenstände, wie Forderungen, Banksalden, aktive Abgrenzungen und ebenso die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Darlehen, Rückstellungen oder passive Abgrenzungen… zu erfassen. Zu den zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten zählt bspw. auch die latente Steuerlast bei Verkehrswertermittlungen im Zugewinnausgleich.

Neben dem „reinen“ Unternehmens-/Praxiswert ist somit zusätzlich eine Abgrenzungsbilanz zum Bewertungsstichtag zu erstellen, um überhaupt einen Ausgleich unter Nettogesichtspunkten zwischen den Eheleuten zu ermöglichen.

____________________________

1 BGH, Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/08
2 „Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht“; An dieser Stelle soll jedoch auch auf zwei ausgezeichnete Artikel hingewiesen werden, welche sich kritisch mit der Anwendbarkeit des IDW S13, insbesondere bei Bewertungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs, befassen: Stefan Siewert, Der Sachverständige 7-8/2016, „Tax Amortisation Benefit bei Anwendung der Ertragswertmethode nicht haltbar“; Hans-Joachim Schlimpert, Der Sachverständige 7-8/2016, „Probleme der praktischen Anwendbarkeit des IDW Standards S13. Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht“

Quelle NJW 14/2017