
Eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 10.11. 2025, Aktenzeichen 19 O 527/16 hat bei den für Gerichte tätigen Sachverständigen sowohl großes Interesse wie auch Diskussionen über den Einsatz von KI bei der Erstellung von Gutachten, insbesondere für Gerichte, ausgelöst. Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet: Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf null Euro festgesetzt werden
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem medizinischen Sachverständigen wurde die Gerichtsakte übersandt, mit dem Auftrag, die Fragen aus dem Beweisbeschluss zu bearbeiten, soweit sie sein Fachgebiet betreffen. Bereits zwei Monate später wurde dem Gericht vom Sachverständigen ein Dokument übersandt, das mit „Sachverständigengutachten“ überschrieben war und als „Ersteller“ den Sachverständigen sowie als „Sachbearbeiter“ eine weitere Person auswies. Die Bezirksrevision stellte den Antrag nach § 4 JVEG, die Vergütung des Sachverständigen auf null festzusetzen.
Mit Beschluss vom 10.11. 2025 setzte das Landgericht die Vergütung auf null Euro fest. Es begründete dies damit, dass der Sachverständige nicht einmal auf Rückfrage durch das Gericht klargestellt habe, dass er dieses Gutachten selbst erstellt habe. Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG war die Vergütung schon deswegen auf null Euro festzusetzen, weil das Gutachten nicht verwendet werden könne, wenn und soweit nicht feststehe, dass es überhaupt von dem Sachverständigen stammt. Das Gutachten sei weiterhin unverwertbar im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG und die Vergütung auch aus diesem Grunde auf null Euro festzusetzen, weil nicht einmal eine Untersuchung der Klägerin stattgefunden habe. Nach Überzeugung des Gerichts habe der Sachverständige das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung einer KI erstellt. Dafür spreche bereits der gesamte Stil der Abfassung. Die in diesem „Gutachten“ vorhandenen Ungenauigkeiten würden das Gutachten insgesamt unbrauchbar machen. Die Ausfertigung eines Gutachtens unter weitgehender Heranziehung einer KI führe auch dazu, dass das Gutachten entgegen § 407a Abs. 1 ZPO nicht persönlich erstattet wurde. Da insoweit erhebliche Zweifel am Umfang der „KI-Arbeit“ bestehen würden, sei das Gutachten insgesamt nicht verwertbar.
Nun kennen die Regelungen zum Sachverständigenbeweis in den §§ 402 ff. ZPO expressis verbis (bisher) keine Vorgaben zum Einsatz Künstlicher Intelligenz. Jedoch bestimmt § 407a Absatz 3 ZPO, dass der Sachverständige nicht befugt ist, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Der Regelungsgedanke dieser Vorschrift besagt also eindeutig, dass ein Gerichtssachverständiger das von ihm erstattete Gutachten höchstpersönlich als seine eigene gedankliche Leistung zu erstellen hat. Bedient er sich dabei der Unterstützung Dritter, so hat er dies kenntlich zu machen, wenn diese Unterstützung mehr darstellt, als eine reine Hilfsleistung, zum Beispiel die technische Unterstützung bei der Erstellung eines Aufmaßes oder die Erstellung von Fotos auf Anweisung des Sachverständigen anlässlich eines Ortstermines. Auch wenn es sich beim Einsatz Künstlicher Intelligenz nicht um einen „anderen“ im Sinne des § 407a Absatz 3 ZPO, also um eine andere Person handelt, so muss dieser Gedanke auch dann gelten, wenn ein Einsatz von IT sich nicht nur auf ein Kalkulationsprogramm beschränkt, sondern KI „eigenständig“ ein Gutachten formuliert. Spätestens dann, wenn vom Sachverständigen die KI formulierten Passagen in einem Gutachten ungeprüft übernommen werden, handelt es sich nicht mehr um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 407a Absatz 3 ZPO. Zu Recht weist Kontusch, in DS1 – 2/2026 Seite 15 darauf hin, dass § 407a Absatz 3 ZPO zwar nicht die KI direkt im Fokus hat, es dem Wortlaut der Norm nach aber um die (verbotene) Delegation an eine andere „Person“ geht. Wenn, wie vorliegend, der vom Gericht herangezogene medizinische Sachverständige nicht nur sein „Gutachten“ vollständig durch die KI erstellen lässt und darüber hinaus noch nicht einmal die Patientin, die Gegenstand des Sachverständigengutachtens ist, persönlich in Augenschein nimmt, geschweige denn untersucht, darüber hinaus das ihn zur Gutachtenerstattung heranziehende Gericht nicht über die Inanspruchnahme der KI in Kenntnis setzt, ist die Grenze vom grob fahrlässigen zum vorsätzlichen Handeln eindeutig überschritten. Nach Auffassung des Autors wäre in einem solchen Fall auch eine Beurteilung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten angebracht.
Der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger – BVS hat in seiner Delegiertenversammlung 2025 den vom europäischen Dachverband EuroExpert entwickelten „Praxisleitfaden Sachverständigenleistungen und KI“ (www.euroexpert.org) für sich als Leitlinie zum Einsatz künstlicher Intelligenz bei der Erstattung von Sachverständigengutachten verabschiedet. Danach ist insbesondere die KI-Anwendung bei Gutachtenerstellung für Gerichte offenzulegen.
Wolfgang Jacobs
Er ist Rechtsanwalt und BVSSyndicus und war von 1993 – 2025 Geschäftsführer des BVS
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