Vernehmungstechnik und Vernehmungstaktik - Wer fragt, erhält Antworten. Aber nur wer richtig fragt, die richtigen!

von Dr. Frank Maurer

Studium versus Praxisalltag

Als Referendar1 haben Sie das Studium nun hinter sich. Ich gratuliere Ihnen. Leider muss ich Ihnen aber auch mitteilen, dass Ihr Studium ein gutes Stück weit an den praktischen Bedürfnissen von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten vorbeigegangen ist. Während im Studium und auch im Examen die Rechtsanwendung aufgrund eines eindeutigen, feststehenden Sachverhalts dominiert, haben in der Praxis die meisten gerichtlichen Verfahren in den Tatsacheninstanzen ihren Schwerpunkt in der Sachverhaltsfeststellung: War der Geschlechtsverkehr freiwillig oder erzwungen? Handelte der Täter in Notwehr? Droht dem Asylbewerber in seiner Heimat tatsächlich politische Verfolgung?

Der Praxisalltag – Tatsachenfeststellung

In der Praxis geht die Tatsachenfeststellung bei Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizei sehr häufig auf die Vernehmung von Zeugen, Angeklagten, Parteien und Sachverständigen zurück. Dabei ist die Art und Weise der Befragung oftmals entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Schon der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahr 2016 festgestellt, dass ein »Rechtsanwalt, der die Grundlagen der Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik beherrscht, … regelmäßig überlegen sein« wird (BGH, Urteil vom 18.7. 2016, AnwZ [Brfg] 46/13). Den Ausführungen ist auch aus den Erfahrungen der Praxis insoweit nichts hinzuzufügen, wenngleich richtigerweise jeder Jurist – egal, ob Rechtsanwalt, Richter oder Staatsanwalt – von Kenntnissen der Vernehmungslehre und insbesondere der Vernehmungs-TAKTIK profitiert.

Unterschiedliche Beteiligte – unterschiedliche Interessen

Bei der Sachverhaltserhebung durch Befragung ist zu berücksichtigen, dass unterschiedliche Beteiligte auch unterschiedliche Interessen verfolgen, mitunter gar verfolgen müssen. Aus Sicht eines Richters, Staatsanwalts oder Polizisten sollte das Ziel der Befragung einer Auskunftsperson sein, möglichst umfangreiche, präzise und zuverlässige Informationen über ein Beweisthema zu erlangen. Es geht dabei um Wahrheitsfindung und die Frage, ob die Auskunftsperson die Vorgänge irrtumsfrei wahrgenommen hat und ob sie noch echte, durch den Zeitablauf nicht verfälschte Erinnerungen hat. Ein Verteidiger oder Vertreter eines Beklagten ist demgegenüber auch den Interessen des Mandanten verpflichtet. Aus dessen Sicht kann es von Nachteil sein, die Wahrheit ans Licht zu bringen. Der Vertreter des Klägers will von den Zeugen andere Dinge hören als der Beklagtenvertreter; der Verteidiger will vielleicht manches nicht thematisieren, was aus Sicht des Staatsanwalts von großer Bedeutung ist.

Taktik in der Befragung

Die Möglichkeiten des taktischen Vorgehens sind vielschichtig und hängen z.B. von der sprachlichen Gestaltung der Fragen ab. Stellt man offene oder geschlossene Fragen? Gibt man inhaltliche Vorgaben? Verbindet man die Fragen mit einem »Vorspann«? Stellt man Suggestivfragen, verneinende oder vorwurfsvolle Fragen? Was hierbei taktisch richtig ist, hängt allein von der Position, der »Rolle« ab, die man innehat.

Beispiele aus der Praxis

»Wie waren die Sichtverhältnisse?« Die Auskunftsperson schaut nach oben und schweigt. – Der Richter müsste dieses (»beredte«) Schweigen wahrnehmen und stehenlassen, bestenfalls sogar im Protokoll festhalten. Die Auskunftsperson scheint keine echte Erinnerung zu haben. Der Anwalt könnte demgegenüber mit einer inhaltlichen Vorgabe in die eine oder die andere Richtung zu lenken versuchen:

»Überlegen Sie mal! Es war ja im Spätsommer, September, und noch am Nachmittag und das Wetter war an dem Tag, wie ich glaube, gut …« oder »Überlegen Sie mal! Das war ja im Frühherbst, September, und schon gegen Abend und das Wetter war an dem Tag, wie ich glaube, schlecht …«

»Kam Herr Mayer mit dem Bus?« – Anstatt einer derart geschlossenen Frage kann man auch ein wenig offener formulieren: »Wie kam Herr Mayer, benutzte er ein Verkehrsmittel?«

Zur Vermeidung von Missverständnissen: Mit Vernehmungs- TAKTIK ist nicht gemeint, unfaire oder gar unzulässige Mittel anzuwenden. Hier geht es allein um die Anwendung legaler taktischer Mittel innerhalb der Grenzen von Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO; §§ 153 ff., 263 StGB), Sachlichkeitsgebot (§ 43a BRAO) und etwa § 136a StPO.

Der Verlauf einer Befragung und der Gehalt der Antworten sind neben der sprachlichen Gestaltung auch von einer Reihe von individuellen und veränderlichen Faktoren abhängig (Faktoren situativer Art: das »Setting« in der Befragung; kommunikativer Art: der Zugang zu der befragten Person; oder sprachlicher Art: Befragungstechnik). Auf allen Ebenen kann man gezielt Einfluss nehmen. Die Kunst guter Befragung ist, diese Einflussmöglichkeiten geschickt zu nutzen.

Vernehmungslehre - Fragetechnik

Kenntnisse der Vernehmungslehre gehören zum elementaren Handwerkzeug eines Juristen, ohne das vernünftiges Arbeiten und auch gezielte technische »Einflussnahme« nicht möglich ist. Trotz seiner hohen praktischen Bedeutung ist das Thema bedauerlicherweise kein Pflichtstoff in der juristischen Ausbildung. So bestimmen zweifelhafte und von Alltagstheorien geprägte Anschauungen die meisten Befragungen und Vernehmungen. Gerade auch jungen Juristen kann daher nur angeraten werden, sich frühzeitig und grundlegend durch Fachbücher oder Fortbildungen mit diesem Thema zu befassen.

Über den Autor:

Dr. Frank Maurer
Vorsitzender Richter am Landgericht Stuttgart sowie Lehrbeauftragter der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen.
Er gibt bundesweit regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Aussagepsychologie und ist Autor mehrerer Publikationen zu diesem Thema

1 Keineswegs umfasst die männliche Form automatisch immer auch die weibliche, selbst wenn man dem Text einen entsprechenden Hinweis voransetzt. Aber der Einfachheit halber und zur besseren Lesbarkeit – auch auf den Wunsch vieler Leserinnen (!) hin – wird in dem Beitrag nur die männliche Form verwendet.