Berufseinstieg als Richter in der Sozialgerichtsbarkeit

von Dr. Stefan Schmitz, Richter am Sozialgericht

Erwartet wird von einem Richter in der Sozialgerichtsbarkeit ein hohes Maß an sozialer Verantwortung und Kompetenz. Häufig haben die Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen oder befinden sich in finanziellen Notlagen.

Mit der Einführung des Zweiten Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – mit Wirkung zum 01.01.2005 sind in der Sozialgerichtsbarkeit die Klageeingänge kontinuierlich angestiegen. Aus diesem Grund wurden bundesweit in der Sozialgerichtsbarkeit weitere Richterstellen geschaffen und eine im Vergleich zu den Vorjahren deutlich größere Zahl von Richtern eingestellt.

Der Einstieg als Richter in der Sozialgerichtsbarkeit beginnt mit einer in der Regel dreimonatigen Einarbeitungsphase, während welcher der Proberichter von einem erfahrenen Kollegen auf die Übernahme einer eigenen Kammer vorbereitet wird. Während dieses Zeitraums soll der Proberichter unter Anleitung Praxiserfahrung in der alltäglichen Dezernatsarbeit sowie in der Durchführung von Erörterungs- und Verhandlungsterminen erwerben und in die Lage versetzt werden, anschließend die Arbeitsabläufe in der eigenen Kammer zu bewältigen.

Nach Ablauf dieser drei Monate erhält der Proberichter den Vorsitz über eine Kammer des jeweiligen Sozialgerichts. Die Kammern der ersten Instanz sind mit zwei ehrenamtlichen und einem Berufsrichter besetzt, die gemeinsam und mit gleichem Stimmrecht entscheiden. In der Regel sehen die Geschäftsverteilungspläne der Sozialgerichte vor, dass die einzelnen Kammern für Streitigkeiten aus etwa ein bis drei Rechtsgebieten zuständig sind. Berufseinsteiger werden regelmäßig mit Streitigkeiten aus denjenigen Rechtsgebieten betraut, in welchen die größten Bestände beziehungsweise Eingänge zu verzeichnen sind. Hierzu zählen zurzeit Streitigkeiten aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, des Rentenver - sicherungsrechts sowie des Schwerbehindertenrechts. Die Höhe des in den einzelnen Kammern vorhandenen Aktenbestandes sowie der Eingangszahlen variiert bei den einzelnen Sozialgerichten in erheblichem Maße. In der Regel übernimmt der Berufsanfänger einen Bestand von zwischen 350 und 450 Akten und kann mit monatlichen Eingangszahlen von 30 bis 45 rechnen.

Aus diesen Rahmenbedingungen lassen sich bereits wichtige Voraussetzungen für einen erfolgreichen Berufseinstieg in der Sozialgerichtsbarkeit ableiten. Zum einen ist es für einen möglichst reibungslosen Übergang in die alltägliche Arbeit wichtig, dass man seine Arbeitsabläufe selbstständig und effizient organisieren kann. Aufgrund der hohen Eingangszahlen und meist hohen Bestände auf der einen und der hohen, häufig existenziellen Bedeutung der zu entscheidenden Streitfragen auf der anderen Seite ist es unerlässlich, die anfallenden Arbeitsschritte – insbesondere die Aufteilung zwischen Dezernatsarbeit, Sitzungsvorbereitung und dem Absetzen der Entscheidungen – so zu gestalten, dass in möglichst kurzer Zeit eine (möglichst) richtige Entscheidung gefällt wird. Um diesen Anforderungen genügen zu können, ist eine gewisse berufliche Vorerfahrung sicherlich von Vorteil.

In der Sozialgerichtsbarkeit wird es der Berufsanfänger regelmäßig mit Rechtsgebieten zu tun haben, mit denen er zumindest in der universitären Ausbildung kaum in Berührung gekommen ist und welche sich u.a durch viele gesetzgeberische Änderungen auch innerhalb kürzerer Zeiträume auszeichnen.

Für die richterliche Arbeit bedeutet dies, dass man die gesetzgeberischen Aktivitäten genau zu verfolgen und nicht selten neue gesetzliche Regelungen anzuwenden hat.

Neben den Nachteilen, die mit einer Vielzahl sich häufig ändernder gesetzlicher Bestimmungen verbunden sind, bietet dieser Umstand für den Rechtsanwender aber auch den Reiz, mit neuen ggf. vom Gesetzgeber nicht vorhergesehenen Rechtsfragen konfrontiert zu werden und diese einer „kreativen“ Lösung zuzuführen, ohne etwa auf eine gefestigte (höchstrichterliche) Rechtsprechung oder eine „herrschende“ Literaturmeinung zurückgreifen zu können. Das in den Sozialgesetzbüchern normierte System der Sozialen Sicherung ist, ab - gesehen davon, als solches bereits sehr komplex und bietet die Gelegenheit einer rechtlich anspruchsvollen Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund sind für den Berufsanfänger Vorkenntnisse im Bereich des Sozialrechts, wie sie beispielsweise durch Besuch einer entsprechenden Wahlfachgruppe schon im Studium erworben werden können, hilfreich.

Erwartet wird von einem Richter in der Sozialgerichtsbarkeit darüber hinaus ein hohes Maß an sozialer Verantwortung und Kompetenz. Häufig haben die Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen oder befinden sich in finanziellen Notlagen. Um eine bürgernahe und möglichst nachvollziehbare Entscheidung oder auch Einigung herbeiführen zu können, muss der Richter in der Lage sein, die streitentscheidenden Fragen für die rechtsunkundigen Kläger verständlich zu formulieren und auch in emotional aufgeladenen Situationen während der Sitzung besonnen zu reagieren. Wer Interesse am Richterberuf in der Sozialgerichtsbarkeit hat, sollte für sich prüfen, ob er neben den fachlichen Voraussetzungen auch die Fähigkeit besitzt, auf Kläger in schwierigen Lebenssituationen adäquat zu reagieren.

Gehalt: Wonach richtet sich die Richter-Besoldung?

Die Besoldung (R-Besoldung) richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz bzw. den jeweiligen Landesbesoldungsgesetzen der Länder, welche für die Höhe der Besoldung überwiegend auf das Lebensalter abstellen.

Wenn man über eine gewisse Erfahrung in der ersten Instanz verfügt, hat man die Möglichkeit, sich für 9 Monate – in der Regel beim jeweiligen Landessozialgericht – erproben zu lassen.

Hat man diese Erprobung erfolgreich abgeschlossen, kann man sich auf höher besoldete Stellen bewerben – etwa als Richter am Landesozialgericht oder aber als aufsichtsführender Richter an einem Sozialgericht.

Häufig bietet sich aber auch schon am Sozialgericht die Möglichkeit, Aufgaben in der Verwaltung zu übernehmen. Daneben gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich etwa als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundessozialgericht, Bundesverfassungsgericht oder aber an ein Ministerium abordnen zu lassen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass man es als Richter in der Sozialgerichtsbarkeit nicht nur mit einer anspruchsvollen und interessanten Rechtsmaterie zu tun hat, sondern auch mit einem Tätigkeitsfeld, in welchem man sich jederzeit der Bedeutung seiner Arbeit bewusst werden kann.

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Quelle NJW 34/2010