Vom Faktor Zeit

von Wolfgang Jacobs

Gerichte sind Orte, bei denen der Faktor Zeit – jedenfalls bis vor kurzem – eine untergeordnete Rolle gespielt hat; Fristen und Termine haben in ihrer Bedeutung deutlich davorgestanden.

Dennoch, nicht ohne Grund klagen Richterinnen und Richter darüber, dass sie überlastet sind, Prozesse zu lange dauern und offensichtlich die Bereitschaft von Prozessparteien zunimmt, Verfahren aus prozesstaktischen Erwägungen in die Länge zu ziehen. Sei es, dass man eine erwartete Niederlage vor Gericht hinauszögern will oder darauf abzielt, dass der Gegenseite die „Luft ausgeht“.

Eine vor wenigen Jahren an und von einigen ausgewählten Oberlandesgerichten durchgeführte Studie zur Dauer von Rechtsstreitigkeiten kam zu dem Ergebnis, dass unter anderem die Gerichtssachverständigen für lange und sogar überlange Verfahrensdauern eine Mitursache darstellen würden. Wen wundert das?

Sachverständigengutachten benötigen Zeit. Es muss zunächst einmal eine Sachverständige oder ein Sachverständiger gefunden werden, der die vom Gericht und den Parteien gestellten Fragen gutachterlich kompetent beantworten kann. Er muss die Zeit haben, unter Berücksichtigung anderer von ihm zu bearbeitender Gutachtenaufträge dem „Auftrag“ des Gerichtes nachzukommen. Die Prozessparteien müssen „mitspielen“ und dürfen nicht von der Absicht geleitet sein, aus den bereits genannten Gründen das Verfahren hinauszuzögern.

Vergleich oder Urteil

Der gedankliche Ansatz, allein die Zeitdauer, die die Erstattung eines Sachverständigengutachtens in Anspruch nimmt, bereits als eine zeitliche Verzögerung des Rechtsstreites zu betrachten, greift zu kurz. Richtigerweise muss die Fragestellung lauten, wie der Rechtsstreit denn ohne das zu seiner Entscheidung benötigte Sachverständigengutachten weitergegangen wäre.

Es mag zwar bei Gericht Situationen geben, wo es nicht nur nachvollziehbar ist, sondern auch angebracht erscheint, den streitenden Parteien dann, wenn es einer oder allen „ums Prinzip und nicht ums Recht geht“ die Perspektive aufzuzeigen, dass ein Sachverständigengutachten den Rechtsstreit einerseits verlängert, andererseits die Kosten erhöht und ein Vergleich – wenn auch mit geballter Faust in der Tasche – die zweckmäßigere Lösung ist.

Ob dies aber letztendlich die dem Rechtsfrieden mehr dienende Lösung ist oder nicht doch ein Urteil auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens der bessere Weg sein könnte, hängt vom Einzelfall ab.

Beschleunigung oder Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die hier in Betracht gezogen werden und zum Teil auch zur Anwendung kommen, den vor Gericht auszutragenden Rechtsstreit zu beschleunigen oder aber erst gar nicht zu einem solchen werden zu lassen.

Sachverständige können bereits deutlich früher in einen Rechtsstreit einbezogen werden, ohne dass dies mit den Vorgaben des Prozessrechtes kollidiert. Warum nicht bereits sachverständige Hilfe vor oder bei der Abfassung eines Beweissbeschlusses in Anspruch nehmen? Damit wäre in vielen Fällen zu erreichen, dass dieser so abgefasst wird, dass er sich tatsächlich auf die durch ein Sachverständigengutachten klärungsbedürftigen Fragen beschränkt und diese von ihrer inhaltlichen Aufgabenstellung her eine Bearbeitung durch den Sachverständigen ohne weiteres zulassen und nicht zeitlich wie inhaltlich aufwendige Rückfragen an das Gericht und die Prozessparteien erst eine inhaltliche Klarstellung herbeiführen.

Eine weitere Variante stellt eine außergerichtliche Streitlösung in Gestalt von Schlichtung Mediation sowie andere in Betracht kommenden Möglichkeiten dar. Selbst wenn die Klage schon eingereicht wurde, kann hier noch eine entsprechende Weichenstellung auf Anregung oder sogar mit Hilfe des Gerichtes vorgenommen werden.

Es besteht dringender Handlungsbedarf, diese Themen noch stärker, als es bisher der Fall ist, anzugehen. Trotz hohem Arbeitseinsatz schieben viele Gerichte aus den unterschiedlichsten Gründen eine nicht abnehmende Bugwelle von Rechtsstreitigkeiten vor sich her. Sei es, weil Richterstellen aus Kostengründen eingespart wurden und, ja, auch weil viele Sachverständige mehr als nur genug Gutachtenaufträge zu bearbeiten haben.

Dringender Handlungsbedarf

Auch wenn das vor gut zwei Jahren geänderte Sachverständigenrecht in der Zivilprozessordnung nun die Gerichte dazu verpflichtet, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen eine Frist zur Gutachtenerstattung vorzugeben, löst dies nicht das Dilemma.

Sachverständige leben nur in den wenigsten Fällen allein von Gerichtsgutachten. Private Aufträge können nicht einfach beiseitegeschoben werden, nur weil ein Gericht ihnen eine zwar verlängerbare aber dennoch Frist setzt. Denn irgendwann muss dieses Gerichtsgutachten letztendlich erstattet werden. Inwieweit dann unter betriebswirtschaftlicher Betrachtung Gerichtsgutachten nur mit einem gewissen Anteil in den Auftragsbüchern der Sachverständigen „mitlaufen“ können, ist ein anderes Thema.

Gleiches gilt für die nicht außer Betracht zu lassende Tatsache, dass die Zahl der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen seit einigen Jahren deutlich rückläufig ist und bei einzelnen Sachgebieten auf eine kritische Untergrenze zuläuft. Auch hierfür sind die Ursachen vielfältig und zeigen einen zunehmend dringender werdenden Handlungsbedarf auf.

Gefordert sind hier die Bestellungskörperschaften, die Sachverständigenverbände aber auch der Gesetzgeber, die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit dem hohen Anspruch an fachlicher Qualifikation sowie persönlicher Eignung für diese Tätigkeit attraktiver zu machen.

Über den Autor:

Wolfgang Jacobs
seit 1992 als Rechtsanwalt tätig, Geschäftsführer des BVS -
Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie
qualifizierter Sachverständiger und Dozent im Bereich der Sachverständigenaus- und -weiterbildung

 

Quelle NJW 14/2019