Die Änderungen des Sachverständigenrechts in der ZPO – Verbesserung fraglich

von Katharina Bleutge

„Wir wollen […] die Neutralität gerichtlich beigezogener Sachverständiger gewährleisten und in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden die Qualität von Gutachten, insbesondere im familiengerichtlichen Bereich verbessern.“

So stand es im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 16.12.2013. Seine Umsetzung hat dieses hehre Ziel im Oktober 2016 gefunden, im „Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes“ 1.

Mit diesem Gesetz sollte das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Neutralität gerichtlich bestellter Sachverständiger gestärkt, die Verbesserung der Qualität der Sachverständigen und ihrer Gutachten sowie die Transparenz bei der Auswahl von Sachverständigen durch Stärkung der Beteiligungsrechte der Parteien verbessert und die Verkürzung der Verfahrensdauer durch Fristenvorgaben und regelmäßige Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Fristüberschreitung erreicht werden.2

Die offensichtlichen Defizite bei familiengerichtlichen Begutachtungen führten zu Änderungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; dies sollte laut Begründung auch den eigentlichen Schwerpunkt des Gesetzes bilden.3

Neben den Neuregelungen im familiengerichtlichen Bereich sind aber auch die allgemeinen Regelungen zum Sachverständigenbeweis in der ZPO geändert worden.

Konkrete Neuregelungen und ihre Auswirkungen

Dass die Parteien nun schon vor der Ernennung zur Person des Sachverständigen gehört werden können (§ 404 Abs. 2 ZPO), stärkt die Beteiligungsrechte der Parteien und verbessert die Tatsachengrundlage des Gerichts für die Auswahl des Sachverständigen.4 Es bleibt abzuwarten, ob sich dies in der Praxis wirklich positiv auswirkt, oder ob hierdurch nicht eher Verfahrensverzögerungen entstehen, wenn sich die Parteien bereits im Vorfeld der Auftragsvergabe über die Person des Sachverständigen streiten.5

Im Übrigen erscheint dieser neue Absatz insofern überflüssig, als dass sich auch nach der vorherigen Rechtslage die Parteien zur Auswahl des Sachverständigen ausreichend äußern konnten.

Neu ist weiterhin, dass bei schriftlicher Begutachtung das Gericht dem Sachverständigen eine Frist zur Abgabe des Gutachtens setzen muss, dies war bisher eine „Soll“-Vorschrift. Diese „Disziplinierung“ der Gerichte und Sachverständigen gleichermaßen soll zur effektiven Beschleunigung des Verfahrens beitragen und der Herstellung von Rechtssicherheit der Parteien dienen.6

Zweifelhaft ist, ob der voraussichtliche Zeitaufwand für die Gutachtenerstattung durch die Gerichte immer realistisch abgeschätzt werden kann. Schwierig sind zudem die selbst vom Sachverständigen nicht vorauszusehenden oder zu beeinflussenden Faktoren, z. B. Verschiebung von Ortsterminen oder zögerliche Einreichung von Unterlagen durch die Parteien. Das wiederum führt zu Anträgen auf Fristverlängerung und ggf. Ordnungsgeldverfahren.

Nach dem neuen § 407a Abs. 1 ZPO trifft Sachverständige eine Prüf- und Hinweispflicht, ob der Auftrag innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Anderenfalls muss der Sachverständige eine Fristverlängerung beantragen. Um hier Verzögerungen zu vermeiden, sollte das Gericht mit dem Sachverständigen vor der Beauftragung abklären, wann das Gutachten geliefert werden kann; dies reduziert mögliche Anträge auf Fristverlängerung.

Neu sind auch die Regelungen zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Ein solches „soll“ (vorher: „kann“) in Höhe von bis zu € 3.000 (vorher: € 1.000) festgesetzt werden, wenn der Sachverständige die gerichtlich festgesetzte Frist überschreitet (§ 411 Abs. 2 ZPO).

Die neu eingeführte Hinweispflicht von Interessenkonflikten des Sachverständigen kann ebenfalls bei Missachtung ein Ordnungsgeld auslösen (§ 407a Abs. 2 ZPO). Eine überflüssige Neuregelung, da dies eine verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit ist, deren Verletzung gem. § 8a Abs. 1 JVEG sogar zum Verlust der Vergütung führen kann. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden sogar auf ihre unabhängige Aufgabenerfüllung vereidigt.

Und schließlich haben die Änderungen der ZPO noch eine weitere Selbstverständlichkeit in Gesetzesform gegossen: Nach 411 Abs. 3 S. 2 ZPO kann das Gericht auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

Fazit:

Während der Handlungsbedarf im familiengerichtlichen Bereich nachvollziehbar ist, stellen die neuen Regelungen zum Sachverständigenrecht in der ZPO aus Sicht der Autorin keine wirkliche Verbesserung dar und sind bestenfalls überflüssig. Vielmehr ist zu befürchten, dass die Verfahren durch vermehrte Anträge auf Fristverlängerungen und Ordnungsgeldbeschwerden verzögert statt beschleunigt werden. Die vorherigen prozessleitenden Möglichkeiten der Gerichte waren vollkommen ausreichend – konsequent angewendet waren Richterinnen und Richter mit diesem „Rüstzeug“ gut ausgestattet, um ihre Verfahren gleichfalls flexibel wie effizient durchzuführen.

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1 BGBl. Teil I Nr. 48 v. 14.10.2016, S. 2222
2 BT-Drucksache 18/9092 v. 6.7.2016 u. BT-Drucksache 18/6985 v. 9.12.2015.
3 vgl. dazu Jacobs, Ergebnisse der Expertenanhörung, DS 2016, 6; s. hierzu auch die Gemeinsame Erklärung der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte anlässlich der 47. Richterwoche des Bundessozialgerichts zum Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (www.justiz-bw.de/Presse).
4 BT-Drucksache 18/6985, S. 13.
5 So auch Blendinger, DS 2015, 211 - 215, der sich insbesondere gegen eine Anhörungspflicht (ursprünglich vorgesehene Entwurfsfassung) wendet.
6 BT-Drucksache 18/6985, S. 14.

Über die Autorin:

Katharina Bleutge
Justiziarin am Institut für Sachverständigenwesen (IfS) in Köln

Quelle NJW 14/2018