Der erfolgreiche Einstieg in die Zivilstation

von Jan-Rasmus Schultz

Die erfolgreiche Bewältigung der Zivilstation gehört zu einer der anspruchsvollsten Aufgaben, die im Rahmen des Rechtsreferendariats auf die Referendarinnen und Referendare wartet. Dies liegt einerseits an dem Umfang der Zivilprozessordnung, der die Referendare zu Beginn der Station durchaus überfordern kann. Andererseits offenbaren die zu bearbeitenden Akten eine nahezu grenzenlose Bandbreite an Lebenssachverhalten, die die Rechtsreferendare mitunter vor erhebliche Schwierigkeiten stellen. Abhängig von der Zuteilung zu einem Amtsgericht oder einem Landgericht variieren hierbei die Anforderungen, die diesbezüglich an die Rechtsreferendare gestellt werden.

Die Zuteilung zum Amtsgericht

Diejenigen Rechtsreferendare, die einem Amtsgericht zugewiesen sind, haben sowohl die streitwertabhängigen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 23 Nr. 1 GVG als auch die streitwertunabhängigen Rechtsstreitigkeiten gemäß § 23 Nr. 2 GVG, also vornehmlich mietrechtliche Streitigkeiten sowie solche aus dem WEG, zu bearbeiten. Dementsprechend erwartet die einem Amtsgericht zugeteilten Rechtsreferendare ein breit gefächertes Portfolio unterschiedlichster Fälle, die von Streitigkeiten aus einer gescheiterten nichtehelichen Lebenspartnerschaft über solche aus einem Energieversorgungsvertrag bis hin zu Auseinandersetzungen aus Verkehrsunfällen sowie unerlaubten Handlungen reichen können. Die Rechtsreferendare haben hierbei insbesondere die Herausforderung zu bewältigen, den jeweiligen Lebenssachverhalt einer rechtlichen Lösung zuzuführen – dies kann beispielsweise bei Zweifeln darüber, ob ein Vertragsverhältnis überhaupt begründet wurde oder bei Streitigkeiten aus einem Verkehrsunfall, bei denen die jeweiligen Haftungsquoten herausgearbeitet werden müssen, zumindest anfänglich durchaus Schwierigkeiten bereiten.

Die Zuteilung zum Landgericht

Im Gegensatz dazu erwarten die einem Landgericht zugeteilten Rechtsreferendare gemäß § 71 Abs. 1 GVG Streitigkeiten, die über der die Zuständigkeit der Amtsgerichte begründenden Streitwertschwelle liegen
sowie diejenigen Streitigkeiten, die gemäß § 71 Abs. 2 GVG unabhängig
von dem Streitwert den Landgerichten zugewiesen sind, beispielsweise gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 Streitigkeiten über Ansprüche gegen Richter und
Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse. Während die dem Amtsgericht zugeteilten Rechtsreferendare eine weite Bandbreite an unterschiedlichen Lebenssachverhalten zu bearbeiten haben, werden die
einem Landgericht zugeteilten Rechtsreferendare grundsätzlich mit der Bearbeitung von verhältnismäßig umfangreicheren Akten betraut. In diesem Rahmen ist die rechtliche Einordnung des jeweiligen Lebenssachverhalts zwar mitunter auch mit Schwierigkeiten verbunden, die vordergründige Herausforderung besteht jedoch regelmäßig in der juristischen Aufarbeitung
eines komplex gelagerten Sachverhaltes, etwa in Form von langjährigen Vertragsbeziehungen, auf die internationales Recht Anwendung findet. Unabhängig von der Zuteilung zum Amts- oder Landgericht gibt es hierbei einige einheitliche Grundregeln für die erfolgreiche Bearbeitung der Akten und mithin für die Anfertigung eines Urteils.

Die Anfertigung eines Urteils

Die Anfertigung eines zivilrechtlichen Urteils wird von den Rechtsreferendaren nicht nur innerhalb ihrer Zivilstation, sondern auch in den Klausuren im zweiten Staatsexamen erwartet. Im Hinblick auf den erfolgreichen Abschluss des zweiten Staatsexamens ist es daher ratsam, sich bereits bei Beginn der Zivilstation mit den Grundregeln der Anfertigung eines Urteils auseinander zu setzen. Hierbei sind einerseits die verschiedenen Urteilsarten zu unterscheiden. Neben der Anfertigung von Endurteilen erwartet die Rechtsreferendare sowohl in der Praxis als auch in den Klausuren beispielsweise auch die Anfertigung eines auf Grund eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ergangenen Urteils. Neben der Kenntnis der den jeweiligen Urteilsarten immanenten Besonderheiten werden die Rechtsreferendare andererseits mit Problemen bei der Abfassung des Urteilstenors konfrontiert. Diesbezüglich ergeben sich insbesondere bei der Kostenentscheidung, etwa gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO, oder der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in Bezug auf die fehlerfreie Formulierung etwa der Abwendungsbefugnis aus § 713 ZPO einige Fallstricke, die den Rechtsreferendaren spätestens vor Antritt des zweiten Examens geläufig sein sollten. Auf diese werden die Rechtsreferendare jedoch umfassend in den entsprechenden Arbeitsgemeinschaften vorbereitet.

Die Leitung einer mündlichen Verhandlung

Neben der Anfertigung von Urteilen erwartet die Rechtsreferendare mitunter eine weitere Herausforderung, namentlich die Leitung einer mündlichen Verhandlung. Je nach Zuteilung an ein Amts- oder Landgericht
sowie den zeitlichen Ressourcen der jeweiligen Ausbilder haben die Rechtsreferendare die Möglichkeit, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rolle des Richters einzunehmen. Obgleich dies einige Rechtsreferendare nervös und besorgt werden lässt, da etwaige Wissenslücken im prozessualen oder gar materiellen Recht hierbei schonungslos zu Tage treten, bietet die beaufsichtigte Leitung einer mündlichen Verhandlung die optimale Gelegenheit, das Berufsbild des Richters näher kennenzulernen. Darüber hinaus wird die erfolgreich abgeschlossene Leitung einer mündlichen Verhandlung in der Regel positiv in dem Stationszeugnis vermerkt. Von daher gilt hier: Mut tut gut!

Über den Autor:

Jan-Rasmus Schultz
absolvierte die Zivilstation im
Landgerichtsbezirk Lübeck

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