Berufsbilder: Der Notar

von Jan-Rasmus Schultz, Diplom-Jurist und Promotionsstudent an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Was macht ein Notar? 

Der ein oder andere verbindet mit dem Berufsalltag eines Notars vielleicht einen eher eintönigen Tagesablauf. Doch dem ist nicht so, erfahren Sie in diesem Beitrag mit welchen unterschiedlichen Tätigkeiten sich ein Notar tagtäglich befasst.

Außerdem können Sie hier einen Bericht von Dr. Till Bremkamp (Notar in Bonn) lesen: Hauptberuflicher Notar: Der abwechslungsreichste, vielseitigste und unabhängigste juristische Beruf.

Obgleich das Notariat ein vielfältiges und breit gefächertes Aufgabenspektrum bedient, wird es vornehmlich mit einem Aufgabenbereich assoziiert, namentlich mit der Beurkundung von Immobilienkaufverträgen.

Der Immobilienkaufvertrag

Im Rahmen des Abschlusses solcher Verträge hat der Gesetzgeber das Erfordernis der notariellen Beurkundung normiert und damit den Grundsatz, dass Verträge regelmäßig mündlich oder schriftlich geschlossen werden können, durchbrochen.

Die notarielle Beurkundung des Immobilienkaufvertrages erfüllt dabei nicht lediglich die Funktion, den Beweis darüber zu erbringen, dass das Eigentum an der Immobilie von dem Verkäufer gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises auf den Erwerber übergeht.

Neben dieser Beweisfunktion entfaltet die Beurkundung auch eine Beratungs- und Warnfunktion, die garantiert, dass die Beteiligten vor der Veräußerung einer Immobilie über sämtliche Konsequenzen aufgeklärt werden und die Reichweite ihrer Entscheidung vollumfänglich überblicken können.

Allerdings ist die Beweis-, Beratungs- und Warnfunktion nicht nur bei dem Abschluss eines Immobilienkaufvertrages relevant, sondern kommt auch in weiteren Bereichen, etwa bei der Errichtung eines Erbvertrages, zum Tragen.

Der Erbvertrag

Der Erblasser kann aufgrund seiner Testierfreiheit weitestgehend selbst bestimmen, wer ihn in welcher Höhe beerben soll. Hierfür stehen ihm zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann einerseits ein Testament errichten oder andererseits einen Erbvertrag abschließen.
Während ein Testament durch Vernichtung oder Errichtung eines anderen Testaments jederzeit widerrufen werden kann, bindet der Erbvertrag den Erblasser gemäß § 2289 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Die Bindungswirkung im Sinne des § 2289 Absatz 1 Satz 2 BGB erstreckt sich sowohl auf frühere letztwillige Verfügungen, die durch Abschluss des Erbvertrags aufgehoben werden, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden, als auch auf spätere Verfügungen von Todes wegen, die unwirksam sind, sofern sie ebenfalls das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist in § 2276 Absatz 1 Satz 1 BGB normiert, dass ein Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden kann.

Zwar kann auch ein Testament gemäß § 2232 BGB zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Jedoch steht hierbei die Beweisfunktion im Vordergrund, während die notarielle Beurkundung des Erbvertrags vornehmlich Beratungs- und Warnfunktion entfaltet.

Der Ehevertrag

Nicht nur der Erbvertrag ist notariell zu beurkunden, sondern gemäß § 1410 BGB auch der Ehevertrag. Mit dem Ehevertrag können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln und Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen.

Abhängig von dem Regelungsgehalt des Vertrags lassen sich die Eheverträge in zwei Kategorien unterteilen, den generellen Eheverträgen, die eine bloße Festlegung auf einen Güterstand beinhalten, einerseits und den speziellen Eheverträgen, mittels derer die Ehegatten güterrechtliche Regelungen modifizieren können, andererseits. In Ansehung der mit dem Abschluss eines generellen oder speziellen Ehevertrags einhergehenden weitreichenden Konsequenzen, etwa in Bezug auf Vermögen, Haftung für Verbindlichkeiten und Absicherung im Alter, soll die notarielle Beurkundung auch in diesem Kontext vornehmlich eine Beratungs- und Warnfunktion entfalten.

Die Vorsorgevollmacht

Im Gegensatz zu Erb- und Ehevertrag dient die notarielle Beurkundung von Vorsorgevollmacht sowie Betreuungs- und Patientenverfügung in erster Linie Beweiszwecken.

Wer aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr dazu in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten selbstständig wahrzunehmen, möchte dies oftmals nicht einem unbekannten Dritten, etwa einem Betreuer, überlassen, sondern den Ehepartner oder Verwandte hierzu bevollmächtigen. Da die Bevollmächtigung regelmäßig auch die Fortführung beziehungsweise den Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen umfassen soll, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung hohe Anforderungen an ihre Formulierung und ihren Inhalt gestellt. Um diesen Anforderungen gerecht werden und somit die getroffenen Vereinbarungen im Fall des Eintritts eines gesundheitlichen Notfalls auch durchsetzen zu können, ist die Beauftragung eines Notars erforderlich, der gewährleistet, dass der Inhalt der Bevollmächtigung rechtssicher formuliert ist und nicht für unwirksam erklärt werden kann.

Obgleich die Beurkundung von Erb- und Eheverträgen sowie der Vorbereitung von Vorsorgevollmachten und Betreuungs- bzw. Patientenverfügungen, die neben der Beurkundung von Immobilienkaufverträgen, den Schwerpunkt der notariellen Tätigkeit darstellen, umfasst diese zahlreiche weitere Tätigkeitsfelder, zu denen beispielsweise

  • Eintragungen im Handelsregister
  • Beratungen bei der Gründung
  • Umstrukturierung eines Unternehmens oder
  • die Anfertigung vollstreckbarer Urkunden zählen.

Beruf als Notar: Auch in wirtschaftlicher Hinsicht lohnenswert

Unabhängig von dem jeweiligen Tätigkeitsfeld werden an den Notar stets hohe Anforderungen gestellt. Er muss nicht nur das jeweils einschlägige Recht beherrschen, sondern auch sowohl die notarielle Urkunde als auch die Beratung der Beteiligten im Vorfeld der Beurkundung rechtssicher und klar gestalten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so erwartet den Notar ein breit gefächertes, interessantes Tätigkeitsgebiet, das aufgrund der Notargebühren auch in wirtschaftlicher Hinsicht lohnenswert ist.

 

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Quelle BECK Stellenmarkt 10/2017