Wichtig für Beschäftigte in Steuerkanzleien: Neue Prüfungsordnung für den Qualifizierungsabschluss Fachassistent/in Lohn und Gehalt ab 2024

Prüfung Steuerfachwirt Fachassistent
von Jörg ten Voorde M.A., LL.M.

Im Jahr 2015 wurde erstmals die Prüfung Fachassistent/in Lohn und Gehalt (FALG) abgehalten. Mit diesem anerkannten Abschluss können Beschäftigte in Steuerberatungskanzleien einen Nachweis erlangen, dass sie durch eine entsprechende Fortbildung zusätzliche berufsbezogene Kenntnisse im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung erworben haben. Die Prüfungsordnung, die nun Rechtsvorschrift heißt, wurde jetzt grundlegend überarbeitet, um die Fachassistentenqualifikation noch besser auf die Berufspraxis sowie auf bestehende Fortbildungsstandards auszurichten. Die Änderungen gelten ab dem Prüfungsjahr 2024. Im folgenden Beitrag stellen wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der Prüfung ab dem kommenden Jahr vor.

Zulassungsvoraussetzungen für Steuerfachangestellte

Eine wesentliche Neuerung in der Rechtsvorschrift ist die Verlängerung der erforderlichen Zeiten berufspraktischer Tätigkeit. Für die Prüfung anmelden können sich danach Steuerfachangestellte, die bis zum Ende des Monats vor dem Prüfungsmonat mindestens zwei Jahre in einer Steuerberaterkanzlei oder bei einem vergleichbaren Berufsangehörigen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) hauptberuflich tätig waren. Bisher genügte ein Jahr Berufspraxis nach der Ausbildung.

Da die Prüfung regelmäßig im Oktober stattfindet, ist der Stichtag für den Nachweis der Berufstätigkeit immer der 30.09. eines Jahres. Von einer hauptberuflichen Tätigkeit spricht man, wenn mindestens an 16 Stunden in der Woche gearbeitet wird.

Künftig gelten die Zulassungsvoraussetzungen für Steuerfachangestellte auch für Absolventen eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt. Sie müssen nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ebenfalls zwei Jahre Berufspraxis nachweisen.

Die weiteren Möglichkeiten einer Prüfungszulassung wurden aus der alten Rechtslage übernommen. Auch hier hat man die bisherigen Zeiten der erforderlichen berufspraktischen Tätigkeit in der Regel um ein bis zwei Jahre verlängert. So können weiterhin Personen mit einer den Steuerfachangestellten gleichwertigen Berufsausbildung (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellte, Kaufleute) oder auch ohne gleichwertige Berufsausbildung zur Prüfung zugelassen werden.

Bei besonderen Ausnahmefällen kann eine ausreichende Vorbildung mit entsprechenden Zeugnissen nachgewiesen werden. Auch ausländische Bildungsabschlüsse und Berufszeiten im Ausland werden berücksichtigt.

Für alle Varianten der Zulassung wurde mit der neuen Rechtsvorschrift eingeführt, dass die berufspraktische Tätigkeit nun überwiegend im Bereich der Entgeltabrechnung ausgeübt werden muss. In der alten Prüfungsordnung wurde diese Konzentration nicht gefordert.

Prüfungsablauf der FALG-Prüfung

Die FALG-Prüfung besteht weiterhin aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Klausur wird in allen ausführenden Kammern regelmäßig Mitte Oktober geschrieben. Die Bearbeitungszeit beträgt dabei wie bisher vier Stunden. Zumeist um den Jahreswechsel erfolgt dann der Versand der Ergebnisse, im Erfolgsfall mit einer Einladung zur mündlichen Prüfung. Zum Bestehen muss jeder Teil, Klausur und Mündliches, jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet werden.

Wesentliche Themen und Inhalte

Zu den Prüfungsinhalten gehörten bisher das Steuerrecht, das Sozialversicherungsbeitragsrecht und Grundzüge des Arbeitsrechts. Hinzu kamen noch rechtsübergreifende und besondere Themen. Diese Aufteilung wurde komplett überarbeitet.

Die Gebiete „Steuerrecht“ und „Sozialversicherung“ bleiben die wesentlichen Schwerpunkte der Prüfung. Das Arbeitsrecht ist jedoch vollständig entfallen. Statt der rechtsübergreifenden und besonderen Themen wurde als neues drittes Prüfungsgebiet der Bereich „Prozesse der Entgeltabrechnung“ aufgenommen. Dieser umfasst Inhalte, die sowohl das Steuer- als auch das Sozialversicherungsrecht betreffen.

Für den Bereich „Steuerrecht ergeben sich aus der neuen Rechtsvorschrift verkürzt dargestellt folgende mögliche Prüfungsinhalte:

Steuerfreier und steuerpflichtiger Arbeitslohn, Freigrenzen und -beträge, Lohnsteuerpauschalierung, Entgeltabrechnung, Lohnsteuerabzug, gesetzliche Aufzeichnungspflichten zum Lohnsteuerabzug und notwendige Dokumentationen, lohnsteuerliche Gestaltungen, Prüfungs- und Auskunftsverfahren im Rahmen der Besteuerung.

Im Prüfungsgebiet „Sozialversicherung“ können nachstehende Qualifikationsinhalte Gegenstand sein: Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung, Versicherungs-, Beitrags- und Meldeverfahren, Meldungen zur Sozialversicherung, geringfügig Beschäftigte, Beschäftigte im Übergangsbereich, Mehrfachbeschäftigte, Geringverdiener, Beitragspflicht und Beitragsfreiheit von laufenden und einmaligen Entgeltbestandteilen, Umlageverfahren, Betriebsprüfungen.

Bespielhaft für das Gebiet „Prozesse der Entgeltabrechnung“ können folgende Prüfungsthemen genannt werden: Geldwerte Vorteile und Sachbezüge, betriebliche Altersversorgung, Einmal-und Sonderzahlungen sowie mehrjährige Zuwendungen oder Reisekosten.

Detailliertere Ausführungen zu den Prüfungsinhalten enthält das sogenannte Anforderungsprofil, das auf den Internetseiten der Steuerberaterkammern zu finden ist.

Statistik zu den Prüfungsergebnissen

Der Abschluss FALG ist gemäß der Zielsetzung der Steuerberaterkammern sehr anspruchsvoll. Dementsprechend liegt die Bestehensquote zumeist deutlich unter der der Steuerfachangestelltenprüfung. So waren z. B. in Nordrhein-Westfalen in den bisherigen Prüfungsdurchgängen seit 2015 im Durchschnitt etwa 58 Prozent der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgreich. Eine intensive, lehrgangsmäßige Vorbereitung im Jahr der Prüfung ist daher unerlässlich.

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Über den Autor:

Jörg ten Voorde M.A., LL.M.,
ist Steuerberater und stellvertretender Geschäftsführer im Studienwerk der Steuerberater in Nordrhein-Westfalen e.V.

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Dieser Beitrag erschien erstmals in der DStR 36/23.