Was ist im Rahmen von Online-Werbung für Anwälte erlaubt?

von Rechtsanwalt Benjamin Grunst, Geschäftsführer der Buse & Grunst GmbH, Agentur für Kanzleimarketing, Berlin

Im Rahmen der Digitalisierung von Kommunikation bekommt Online-Werbung auch für Anwälte eine immer größere Bedeutung. Während es vor einigen Jahren noch ausreichend war, wenn man als Anwalt eine Anzeige in einem großen Branchenbuch gebucht hatte, um von potentiellen Mandanten gefunden zu werden, genügt dies heute in der Regel nicht mehr. Denn wer sich heute auf die Suche nach einem Rechtsanwalt begibt, erkundigt sich meist zunächst im Internet über seine zukünftige Vertrauensperson. Punktet man hier nicht bei seinem potentiellen Mandanten, sieht dieser sich schnell nach einem anderen Rechtsanwalt um. Der betroffene Anwalt bekommt hiervon meist gar nichts mit.

Zulässigkeit von Online-Werbung für Anwälte allgemein

Allem vorangestellt muss die Frage geklärt werden, inwieweit Online-Werbung für Rechtsanwälte überhaupt rechtlich zulässig ist.

Für Rechtsanwälte galt bis 1987 ein generelles Werbeverbot. Während dies bis zum 20. Jahrhundert meist mit dem Schutz der Bevölkerung vor dem „Aufstacheln zu Rechtsstreitigkeiten“ durch Rechtsanwälte begründet wurde, wurde dies im 20. Jahrhundert schlichtweg auf die Standeswidrigkeit gestützt.

Erst 1987 gelang dem Bundesverfassungsgericht der Durchbruch, in dem dies entschieden hatte, dass Standesrecht nicht mehr bei der Auslegung des anwaltlichen Berufsrechts berücksichtigt werden darf. Seitdem setzt sich eine konsequente Liberalisierung der anwaltlichen Werbung durch, was bisher jedoch noch nicht bei allen Rechtsanwälten angekommen ist. Als heutiger Maßstab für die anwaltliche Werbung gilt § 43b BRAO i.V.m. §§ 6-10 BORA. Danach ist für die berufsrechtliche Zulässigkeit einer Werbemaßnahme entscheidend, ob die Werbung „über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist“.

Welche Werbemöglichkeiten gibt es?

Im Einzelnen gibt es folgende Möglichkeiten, als Anwalt online für seine Leistungen zu werben:

Webdesign
Grundlage der erfolgreichen Online-Werbung bildet eine seriöse Internetpräsenz, die umfassend und ansprechend über die anwaltlichen Leistungen informiert. Wie bei allen Projekten ist der Maßstab für die Kosten der Internetpräsenz auch hier die geforderte Gegenleistung. Eine schlichte „Visitenkarten-Website“ ist natürlich günstiger als ein hochkarätiger interaktiver Internetauftritt. Bei der Entscheidungsfindung zur Frage des Investitionsumfangs sollte unbedingt mit einfließen, dass die Internetpräsenz in der Regel das Erste ist, was ein potentieller Mandant von der Kanzlei sieht und oft hier schon eine Entscheidung bezüglich einer Beauftragung getroffen wird.

Suchmaschinenoptimierung (SEO)
Damit eine Internetseite langfristig erfolgreich ist, muss sie auch bei den gängigen Suchmaschinen gefunden werden, denn der Startpunkt der Anwaltssuche ist meist eine große Suchmaschine. Damit man dort aber gefunden wird, muss die eigene Website zu den häufigsten Suchbegriffen suchmaschinenoptimiert sein. Dies lässt sich am besten mit einer langfristigen Strategie zur Suchmaschinenoptimierung umsetzen. Eine solche in Eigenregie durchzuführen ist jedoch meist wenig erfolgsversprechend, da in diesem Bereich fast täglich neue technische Anforderungen entstehen. Daher empfiehlt sich besonders im Bereich SEO eine professionelle Betreuung.

Google-AdWords-Kampagnen
Wer kurzfristig Erfolge mit seiner Website erzielen will und keine lang - fristige SEO-Strategie umsetzen möchte, dem helfen die sogenannten Google-AdWords weiter. Dabei handelt es sich um bezahlte Anzeigen bei Google, die fast unabhängig von der Suchmaschinenoptimierung ranken. Ein Nachteil bei Google-AdWords ist jedoch, dass die Kosten in der Regel höher sind als eine langfristig angelegte SEO-Strategie.

Anwaltsverzeichnisse, Suchdienste und Social Media Marketing
Wenn für eine ansprechende Internetpräsenz gesorgt ist, sollte man diese auch in Anwaltsverzeichnissen und Suchdiensten listen, damit möglichst viele Wege geschaffen werden, um auf die Internetpräsenz zu gelangen. Außerdem sollte man auch die Möglichkeit nutzen, das in der Regel etwas jüngere Publikum über ein gezieltes Social Media Marketing für sich zu gewinnen.

Quelle NJW 42/2015