Die zivilrechtlichen Klausuren im zweiten Examen sind ebenso gefürchtet wie die des ersten. Der Grund dafür liegt einerseits darin, dass die Prüfungskandidaten im zweiten Examen nicht nur das materielle Recht sicher beherrschen müssen, sondern darüber hinaus auch die prozessrechtlichen Grundsätze und Besonderheiten.
Dann ist der Zeitdruck im zweiten Examen regelmäßig noch größer. Erschwerend tritt hinzu, dass die Vorbereitungsphase für die Klausuren des zweiten Examens aufgrund der praktischen Tätigkeit während des Referendariats oftmals kürzer ausfällt und sich in vielen Fällen allein auf die Zeit des sogenannten Tauchens beschränkt. Ferner wird nahezu jedem Prüfungskandidaten, meist mit einem vielsagenden Gesichtsausdruck und einem Lächeln auf den Lippen, das von mitleidig bis schadenfroh reichen kann, vorhergesagt, dass in der Zeit zwischen erstem und zweitem Examen der Großteil des bereits Erlernten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder in Vergessenheit geraten sein wird.
Kurzum: Die Prüfungskandidaten wähnen sich in einer scheinbar aussichtslosen Lage.
Doch es gilt Folgendes: Mit einer durchdachten und auf die individuell verfügbare Zeitspanne abgestimmten Vorbereitung lassen sich die Klausuren im Zivilrecht meistern – regelmäßig sogar mit größerem Erfolg als im ersten Examen. Hierfür sollten sich die Prüfungskandidaten frühzeitig und umfassend mit den Anforderungen und Besonderheiten der zivilrechtlichen Klausuren auseinandersetzen. Denn im zweiten Examen erwarten die Prüflinge gleich drei unterschiedliche Aufgabenstellungen, namentlich die Urteilsklausur, die klassische Anwaltsklausur und, oftmals als besondere Form der Anwaltsklausur bezeichnet, die Kautelarklausur.
Das Zivilurteil in der Klausur
Werden die Prüfungskandidaten in einer der vier zivilrechtlichen Klausuren mit der Aufgabe betraut, ein Urteil anzufertigen, ist das Hauptaugenmerk auf die Form und den Inhalt des Urteils gemäß § 313 ZPO zu richten.
Die Bearbeitung untergliedert sich üblicherweise in drei Schritte: Zunächst ist der Tenor, also der Entscheidungssatz, zu formulieren. Dieser kann etwa in der Feststellung bestehen, dass dem Kläger der streitgegenständliche Anspruch zusteht oder nicht. Erst in den Entscheidungsgründen sind diejenigen rechtlichen Umstände zu nennen, die die Entscheidung tragen.
Auf den Tenor folgt jedoch zunächst der Tatbestand, der chronologisch aufzubauen ist. Zwar mutet das Verfassen des Tatbestandes zunächst als scheinbar einfachster Prüfungsschritt an. Die Prüfungskandidaten sollten jedoch beachten, dass in den Tatbestand sowohl sämtliche Abschnitte des Sachverhalts kurz und objektiv aufgenommen werden müssen als auch gemäß § 313 Absatz 2 Satz 1 ZPO die erhobenen Ansprüche nebst Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge knapp dargestellt werden sollen. Ferner ist der Sachverhalt dadurch, dass er auf den Tenor folgt, regelmäßig die erste Passage der Klausur, die der Korrektor lesen wird und damit die erste Möglichkeit, Notenpunkte zu ergattern.
Auf den Tatbestand folgen schließlich die Entscheidungsgründe, die klar strukturiert und untergliedert aufzubauen sind.
Die klassische Anwaltsklausur
Im Gegensatz zu der Urteilsklausur, in deren Rahmen die Prüfungskandidaten den Rechtsstreit in der Rolle des entscheidungsbefugten, objektiv urteilenden und neutralen Richters zu lösen haben, nehmen sie bei der Anwaltsklausur entweder die Position des Klägervertreters oder die des Beklagtenvertreters ein. Abhängig von der vorgegebenen Rolle ist daher regelmäßig eine Klage oder aber eine Klagabweisung zu begründen. Unabhängig von dem jeweils zugrundeliegenden materiellen Recht ist stets zu beachten, dass sämtliche Normen, die die Klage begründen beziehungsweise zu ihrer Abweisung führen, bearbeitet werden müssen. So besteht etwa der von dem Kläger begehrte Anspruch regelmäßig nicht nur aufgrund einer Anspruchsgrundlage, sondern kann sich aus mehreren Normen ergeben.
Wird an dieser Stelle eine Norm nicht aufgeführt, die für den Klaganspruch von Bedeutung ist, werden wertvolle Notenpunkte verschenkt. Die Prüfungskandidaten sollten daher im Rahmen der Anwaltsklausur besonders darauf achten, sämtliche relevanten gesetzlichen Regelungen einzuarbeiten.
Die Kautelarklausur
Während die Urteils- und Anwaltsklausur in praktisch jedem Bundesland und jedem Durchgang gestellt werden, ist die Kautelarklausur zwar nicht ganz so häufig anzutreffen, befindet sich jedoch auf dem Vormarsch. Hintergrund dieser Entwicklung ist, dass bei der anwaltlichen Tätigkeit nicht nur die Vertretung in einem Prozess im Vordergrund steht, sondern auch die Beratung und außergerichtliche Rechtsgestaltung zugunsten der Mandanten. Entsprechend vielfältig ist die Aufgabengestaltung, mit der die Kautelarklausur aufwarten kann: Sie reicht von der Gestaltung von Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Anfertigen von Gesellschaftsverträgen bis hin zu dem Erstellen eines Rechtsgutachtens. Unabhängig von der konkreten Aufgabenstellung ist maßgeblich, dass die Prüfungskandidaten exakt auf die jeweiligen Vorgaben eingehen und mit dem Gesetz arbeiten.
Zusammenfassend betrachtet fordern die zivilrechtlichen Klausuren den Prüflingen zwar einiges ab, bieten aufgrund der Vielfalt der möglichen Aufgabenstellungen jedoch auch viel Raum, um das eigene Können unter Beweis zu stellen und eine gute Note zu erreichen.
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