Das Fachanwaltsgebiet des Verkehrsrechts – mehr als Punkte und Promille

von Jan-Rasmus Schultz, Diplom-Jurist und Promotionsstudent an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Das Fachanwaltsgebiet des Verkehrsrechts wird regelmäßig in zweifacher Hinsicht unterschätzt: Auf der einen Seite besteht der Irrglaube, die praktische Tätigkeit im Verkehrsrecht bestehe vornehmlich in der juristischen Aufarbeitung etwaiger Bußgeldbescheide.

Auf der anderen Seite gerät regelmäßig in Vergessenheit, dass sich das Fachanwaltsgebiet des Verkehrsrechts nicht nur auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern ebenfalls das Luftfahrts-, Seeschifffahrts- und Eisenbahnrecht umfasst.

Entgegen dieser Auffassung stellt das Fachanwaltsgebiet des Verkehrsrechts sowohl ein breit gefächertes als auch ein in gewissen Bereichen äußerst komplexes Rechtsgebiet dar, das sich im Rahmen des für die anwaltliche Tätigkeit maßgeblichen Straßenverkehrsrechts in das Verkehrsstrafrecht, das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht sowie das Haftungsrecht untergliedert.

Das Verkehrsstrafrecht

Das Verkehrsstrafrecht umfasst all diejenigen Sachverhalte, in denen Normen des Strafgesetzbuchs (StGB) oder des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) Anwendung finden. Die relevantesten Straftatbestände sind die Nötigung gemäß § 240 StGB, die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB sowie das Fahren unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss gemäß § 316 StGB.

Ferner spielen das Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG und das gemeinhin als Fahrerflucht bekannte unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB eine Rolle.

Dass leider auch Körperverletzungsdelikte relevant sind, zeigen aktuelle Entscheidungen, etwa des Amtsgerichts München vom 25.01.2017 (Az.: 1022 Ds 461 Js 163.565/16), das in einem Fall zu entscheiden hatte, der aus gutem Grund als „Das Recht des Stärkeren“ bezeichnet wurde.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, der aufzeigt, wie schnell eine vermeintlich harmlose Situation im Straßenverkehr eskalieren kann:
Ein junger Mann war auf der Autobahn unterwegs und überholte eine ins Stocken geratene Autokolonne neben der Fahrspur. Nach dem Überholvorgang wollte der Angeklagte wieder auf die reguläre Fahrspur einscheren, wurde daran jedoch vom Geschädigten gehindert.

Daraufhin drängte sich der Angeklagte vor den PKW des Geschädigten, brachte sein Fahrzeug zum Stehen und stieg gemeinsam mit zwei unbekannten Insassen aus. Nachdem die drei Personen das Fahrzeug des Geschädigten erreichten, kam es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung, in dessen Folge nicht nur der Geschädigte, sondern auch seine Begleiterin mit Faustschlägen malträtiert wurden.

Als sei dies noch nicht erschreckend genug, traten der Angeklagte und die zwei unbekannten Insassen auf den Geschädigten ein, nachdem dieser bei einem Fluchtversuch ausgerutscht war.

Zwar stellt dieser Fall glücklicherweise eher die Ausnahme als den Regelfall dar, zeigt allerdings in erschreckender Weise auf, wie hoch das Aggressionspotential und wie niedrig die Hemmschwelle im Straßenverkehr angelegt sein können.

Das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Im Gegensatz zum Verkehrsstrafrecht steht bei dem Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Durch die Verhängung eines Bußgeldes sollen die Verkehrsteilnehmer dazu angehalten werden, sich an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu halten.

In der anwaltlichen Praxis treten vornehmlich Geschwindigkeitsüberschreitungen, Falschparken und das Überfahren roter Ampeln auf. In den vergangenen Jahren rückte allerdings ein weiteres, mit einem Bußgeld belegtes Vergehen in den Mittelpunkt, namentlich die in § 23 StVO geregelten sonstigen Pflichten von Fahrzeugführenden.

Mit dem erst kürzlich eingeführten Absatz 1a des § 23 StVO wurde die Regelung neu gefasst und nunmehr auf sämtliche elektronischen Geräte ausgeweitet, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind.

Die der Neufassung zugrundeliegende gesetzgeberische Intention bestand darin, nicht nur die Benutzung eines Mobiltelefons, sondern auch die anderer elektronischer Geräte wie Notebooks oder Tablets während des Führens eines Fahrzeugs zu sanktionieren.

Das Haftungsrecht bei Verkehrsunfällen

Den dritten praxisrelevanten Bereich des Verkehrsrechts bildet das Haftungsrecht, das dazu dient, die infolge von Verkehrsunfällen entstandenen materiellen und immateriellen Schäden nach den zu ermittelnden Haftungsquoten einem angemessenen Ausgleich zuzuführen, wobei sowohl Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, namentlich die §§ 823 ff., als auch solche des StVG und des Versicherungsvertragsgesetzes zum Tragen kommen können.

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht wird hierbei insbesondere mit zwei Problemen konfrontiert: Er hat einerseits zu ermitteln, ob sein Mandant ein Mitverschulden am Unfallgeschehen trägt und andererseits festzustellen, welche Haftungsquote hieraus resultiert.

Zusammenfassend betrachtet bietet das Verkehrsrecht somit vielfältige und abwechslungsreiche Tätigkeitsfelder, die den Fachanwalt stets vor neue Herausforderungen stellen.

Foto oben: pixelliebe/stock.adobe.com

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Quelle BECK Stellenmarkt 1/2018