Sand im Getriebe - Faire Verfahren und die Situation des Dolmetschers bei polizeilichen Vernehmungen

von Dr. Thurid Chapman

Dolmetscher spielen bereits in Ermittlungsverfahren, in die fremdsprachige Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse involviert sind, eine wichtige Rolle. Zum gegenseitigen Verständnis und zur Aufnahme und Protokollierung der Aussagen müssen in diesen Fällen sowohl die Vernehmungen fremdsprachiger Zeugen und Beschuldigter mit oder ohne anwaltliche Vertretung gedolmetscht werden, aber auch bei Verfahren mit Auslandsbezug weitere Beteiligte wie Vernehmungsbeamte, Staatsanwälte, Ermittlungsrichter usw.

Fehler oder Nachlässigkeiten bei der Verdolmetschung können schon während des Ermittlungsverfahrens, als auch und besonders in der sich eventuell später ergebenden Hauptverhandlung gravierende Folgen haben. Diese können in Abhängigkeit von den Umständen von der Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch bis hin zu teuren Überprüfungen der vorherigen Dolmetschleistungen durch das verhandelnde Gericht reichen.

Nun sind weder eine Einstellung des Verfahrens noch ein Freispruch per se etwas Schlechtes. Ganz im Gegenteil sind gerade sie Ausdruck unserer Rechtsstaatlichkeit und eines fairen Verfahrens. Im Gegensatz zu den Erfahrungen der deutschen Geschichte und den Verhältnissen in heutzutage weniger rechtsstaatlichen Nationalstaaten sind gerade sie Zeichen dafür, dass Urteile nicht bereits geschrieben sind, bevor der Prozess überhaupt begonnen hat, oder dass Grundsätze der Beweiserhebung missachtet oder zur Seite geschoben werden.

Dennoch wären, wenn sich Dolmetschfehler mit Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens erst in der Hauptverhandlung offenbaren, den einzelnen Beteiligten wie auch der Justiz selbst unnötige Belastungen und Kosten erspart geblieben – vom Zeitaufwand ganz zu schweigen – wenn diese Fehler durch Einsatz qualifizierter Dolmetscher schon im Ermittlungsverfahren vermieden worden wären.

Andersherum gedacht wäre die Situation ähnlich problematisch: Wenn, vielleicht wegen eines entscheidenden Dolmetschfehlers oder fehlender Verlässlichkeit oder Rechtssicherheit der Verdolmetschung, die Beweiserbringung scheitert oder erschwert wird, und aus diesen Gründen ein etwaiger Straftäter nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wäre der Ausgang eines solchen Verfahrens gleichfalls höchst unbefriedigend.

Beeidigung als Qualitätssicherung

Angesichts dieser Gründe wird bereits deutlich, dass auch der für die Polizei im Ermittlungsverfahren tätige Dolmetscher eine große Verantwortung trägt, der er qualitativ und berufsethisch entsprechen muss. Dies erfordert bestimmte Qualifikationen und Fähigkeiten, über die der Dolmetscher verfügen sollte.

Da der Beruf des Dolmetschers an sich nicht geschützt ist und von jedermann ausgeübt werden kann, ist das Vorliegen einer allgemeinen Beeidigung des Dolmetschers als unverzichtbares Kriterium und Mittel der Qualitätssicherung anzusehen. Der allgemeinen Beeidigung nach landesrechtlichen Vorschriften „geht aber notwendig die Prüfung des Vorliegens der an einen Dolmetscher zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen voraus.

Der Entgegennahme des Eides liegt daher stets die – zwar nicht ausdrückliche, wohl aber sinngemäße – Feststellung zugrunde, dass diese Anforderungen in der Person des Beeidigten erfüllt sind. Auch die der Beeidigung nachfolgende Aufnahme der beeidigten Person in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher bringt nicht nur die Tatsache der Beeidigung, sondern zugleich auch – wenn nicht sogar in erster Linie – die behördliche Feststellung zum Ausdruck, dass diese Person in der Lage ist, die ihr zugedachten Aufgaben zuverlässig und sachgerecht wahrzunehmen und infolgedessen den Gerichten und Notariaten hierfür allgemein zur Verfügung steht.

Mit der Beeidigung wird also nicht wesentlich anders als mit der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO (dazu Urteile vom 6. November 1959 – BVerwG 1 C 204.58 – Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 2 S. 8 und vom 26. Juni 1990 – BVerwG 1 C 10.88 – Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9 S. 2) der beeidigten Person eine besondere Qualifikation zuerkannt.

Ähnlich wie die öffentliche Bestellung enthält die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern die Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung und damit die Anerkennung einer besonderen Befähigung. Mit der Vornahme der allgemeinen Beeidigung wird verbindlich zum Ausdruck gebracht, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.“

Es liegt auf der Hand, dass die festgestellte persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung des Dolmetschers gerade in Ermittlungsverfahren mit fremdsprachigen Beteiligten von entscheidender Bedeutung sind, wenn denn die Ermittlungsergebnisse und gewonnenen Erkenntnisse einer gerichtlichen Prüfung standhalten sollen. Umso mehr kann es nur verwundern, wenn in der Praxis gerade von Seiten der Polizei die Zusammenarbeit mit Dolmetschern häufig von Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG geregelt wird, die u. a. für im Auftrag der Staatsanwaltschaft geführte Verfahren abgeschlossen werden können.

Die auf Grundlage abgeschlossener Vergütungsvereinbarungen erstellten Anbieterlisten, nach denen bevorzugt oder ausschließlich die billigsten Anbieter zu beauftragen sind, enthalten nach Kenntnis d. Verf. häufig noch nicht einmal Kriterien zur fachlichen und persönlichen Eignung (allgemeine Beeidigung) des Dolmetschers. Da in diesen Fällen das alleinige Kriterium der Hinzuziehung der Preis zu sein scheint, führen die über § 14 JVEG ermöglichten Niedrigpreisvergütungen dazu, dass sich ein Großteil der qualifizierten Dolmetscher aus dem Segment zurückzieht und der Polizei – auch in Anbetracht der oft ungewöhnlichen und nicht planbaren Einsatzzeiten, der psychischen Belastung und dem empfundenen Mangel an Wertschätzung – nicht mehr zur Verfügung steht. Am Ende stehen der Polizei letztendlich nur noch solche Dolmetscher zur Verfügung, die zwar billig, aber nicht mehr qualifiziert sind.

Wenn eine fehlerhafte Verdolmetschung durch unqualifizierte Dolmetscher bei der Polizei sich dann negativ – und teilweise mit hohen Kosten – auf ein späteres Gerichtsverfahren auswirkt, kann von Wirtschaftlichkeit keine Rede mehr sein. Spätestens hier sollte für alle erkennbar sein, was die viel zitierte schwäbische Hausfrau längst weiß: Billig und wirtschaftlich sind zwei grundverschiedene Dinge.

Hier wird die Vergütungsvereinbarung nach § 14 zum Sand im Justizgetriebe, denn sie kann dazu führen, dass, weil die im Ermittlungsverfahren erbrachten Dolmetschleistungen hinterfragt werden, sich Gerichtsverfahren erheblich verlängern, mit unnötigen Kosten einhergehen und zu unbefriedigenden Ergebnissen führen können.

Von Angesicht zu Angesicht zur Fehlervermeidung

Ähnlich viel Sand kann ins Getriebe gelangen, wenn die in einigen Bundesländern bereits geplante und vorbereitete Remote- oder Videoverdolmetschung von polizeilichen Vernehmungen nicht mit großer Umsicht und zuverlässig eingezogenen Prozessen zur Authentizitätssicherung angewandt wird.

Remote- oder Videodolmetschen bedeutet im weitesten Sinn die Bereitstellung von Dolmetschleistungen unter Technikeinsatz, bei der sich der Dolmetscher an einem anderen Ort als mindestens eine zu dolmetschende Person befindet.

Aufgrund der gegenwärtig hauptsächlich vorhandenen technischen Möglichkeiten erfolgt die Verdolmetschung in der Regel konsekutiv in beide Sprachrichtungen.

Dolmetschen über eine Videoverbindung in Echtzeit stellt dabei besondere Anforderungen an alle Beteiligten. In seinem Positionspapier „Zum Telefon- und Videodolmetschen im Gemeinwesen und im Gesundheitswesen“, das äquivalent auch für das Videodolmetschen bei der Polizei gelten kann, schreibt der BDÜ:

„Prinzipiell lässt sich sagen, dass […] immer ein Dolmetscher vor Ort vorzuziehen ist […] Körpersprache, Stimme und Blickverhalten vermitteln beispielsweise Inhalte und Signale, die für die Ermöglichung der situationsspezifischen Kommunikation von entscheidender Bedeutung sind; diese können dazu beitragen, Nähe bzw. Distanz (un-)bewusst auf- oder abzubauen. Beim Video-/Telefondolmetschen werden diese Signale durch das Fehlen der visuellen Informationen am Telefon oder den Bildausschnitt bei der Übertragung per Video teilweise oder ganz eingeschränkt. Dadurch kann der Zugang der Gesprächsbeteiligten zueinander unter Umständen nicht vollständig gewährleistet werden.“

Auch wenn Videodolmetschen in kurzen Gesprächssituationen oder dann, wenn ein geeigneter Dolmetscher vor Ort nicht zur Verfügung steht, durchaus sinnvoll sein kann, ist ein Präsenzdolmetscher aus o. g. Gründen immer vorzuziehen.

Gerade in Bezug auf polizeiliche Vernehmungen ergibt sich z. B. in Hinblick auf in der Vernehmung zu verlesende Schriftstücke, die dem Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden müssen, damit er sie übersetzen kann, eine besondere Schwierigkeit: Am Ende der Vernehmung ist der vernommenen Person das Vernehmungsprotokoll zurückzuübersetzen und von dieser und dem Dolmetscher zu unterzeichnen.

Mitunter werden im Vernehmungsprotoll auch Änderungen vorgenommen und entsprechend abgezeichnet. Dazu muss dem Dolmetscher das zu unterzeichnende Schriftstück vorliegen und es muss sichergestellt sein, dass tatsächlich dieses Schriftstück zurückübersetzt wurde und nicht etwa irgendeine andere Version.

In diesem Sinne reicht es für die ordnungsgemäße und deutscher Rechtsstaatlichkeit entsprechende Genehmigung der protokollierten Aussage durch den Zeugen oder Beschuldigten auch nicht aus, wenn der Vernehmungsbeamte das Protokoll verliest (und dies dann gedolmetscht wird), da hier nicht sichergestellt ist, dass das Verlesene dem schriftlich (und abschließend genehmigten und unterzeichneten) Niedergelegten auch tatsächlich entspricht.

Die in einer späteren Hauptverhandlung häufig geäußerte Verteidigung, dass man das im Vernehmungsprotokoll Festgehaltene nie gesagt hätte, dürfte im obigen Fall kaum zu widerlegen sein.

Kosten der Justiz sind Kosten der Allgemeinheit. Sie gehen uns alle an. Gescheiterte Verfahren auf der einen oder Justizirrtümer auf der anderen Seite erschüttern das Ansehen der Justiz, das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit und die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats.

Mit der Wahl eines qualifizierten Dolmetschers und ordnungsgemäßem Dolmetschen bereits im Ermittlungsverfahren vermindert sich zumindest eine der möglichen Ursachen für das Scheitern eines Verfahrens oder für einen etwaigen späteren Justizirrtum.

Über die Autorin:

Dr. Thurid Chapman
staatlich geprüfte und öffentlich bestellte Dolmetscherin
und Übersetzerin für die englische Sprache, Lehrbeauftragte
an der Hochschule Anhalt sowie Vizepräsidentin des
Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)