
Die Vorgaben des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) haben für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bei der Unternehmensbewertung große Bedeutung. Der IDW-Standard S 13 „Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht“ (im folgenden nur IDW S 13) enthält zahlreiche konkrete Hinweise zur Ausführung von Unternehmensbewertungen im Zugewinnausgleichverfahren.
Ausführung einer stichtagsbezogenen Bewertung
Der IDW S 13 unterstreicht die Notwendigkeit, die Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich streng auf der Basis desjenigen Informationsstandes vorzunehmen, der bei „angemessener Sorgfalt zu diesem Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können“.1 Dieses Prinzip ist nicht neu und allgemein als „Stichtagsprinzip“ oder „Wurzeltheorie“2 bekannt. Hiermit ist gemeint, dass für die Ertragsprognose aus Sicht eines zurückliegenden Bewertungsstichtages keinesfalls auf betriebswirtschaftliche Kennziffern aus Jahren nach dem Stichtag zurückgegriffen werden darf.
Natürlich ist es für den Sachverständigen und auch die Parteien verlockend, die für eine zukunftsorientierte Bewertung notwendige Ertragsprognose aus Stichtagssicht durch die (bei zurückliegenden Stichtagen häufig bereits bekannte) tatsächliche Ertragsentwicklung zu ersetzen. Jedoch widerspricht dies einer fachlich ordnungsgemäßen Bewertung. Denn ein gedachter Übernehmer eines zu bewertenden Unternehmens hätte über diese sichere Kenntnis der aus seiner Sicht zukünftigen Ertragsentwicklung nicht verfügt und hätte daher sein Preiskalkül auch nicht hierauf stützen können.
Um den zum Stichtag tatsächlich bei einem gedachten Unternehmensverkauf realisierbaren Unternehmenswert zu ermitteln, dürfen daher ausschließlich diejenigen Informationen genutzt werden, die zum Bewertungsstichtag zur Verfügung standen.
Kein Stichtagsprinzip bei Auswahl der Bewertungsmethode
Keine Wirkung entfaltet das zuvor beschriebene Stichtagsprinzip bei der Auswahl der Bewertungsmethode. So ist bei einem zurückliegenden Stichtag nicht etwa eine damals aktuelle (heute aber ggf. bereits veraltete oder widerlegte) Bewertungsmethode zu verwenden. Vielmehr ist stets die zum Zeitpunkt der Unternehmensbewertung anerkannte Bewertungsmethode anzuwenden.3 Für die Bewertung von Freiberuflerpraxen im Zugewinnausgleichverfahren handelt es sich dabei derzeit um die sogenannte modifizierte Ertragswertmethode.4
Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen zum Stichtag das modifizierte Ertragswertverfahren in der heutigen Form noch nicht existierte, so dass folglich ein gedachter Übernehmer zum damaligen Zeitpunkt sein Kaufpreiskalkül nicht mit einer Bewertung nach der modifizierten Ertragswertmethode unterlegt hätte. Dies ist jedoch für die Auswahl der geeigneten Bewertungsmethode für zurückliegende Stichtage bedeutungslos. Denn der Verkehrswert eines Unternehmens bildet sich am Markt durch Angebot und Nachfrage und auf der Basis grundsätzlicher betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge. Der Verkehrswert eines Unternehmens existiert damit zu jedem Zeitpunkt unabhängig von den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren.
Kalkulatorischer Inhaberlohn = unterhaltsrechtliches Einkommen?
Unstreitig ist in Fachkreisen, dass bei der Bewertung einer Freiberuflerpraxis kalkulatorische Vergütungen für die Tätigkeit des Inhabers zu berücksichtigen sind. Dies wird im IDW S 13 nochmals unterstrichen und mit der für familienrechtliche Verfahren insbesondere bei Freiberuflern relevanten Frage verbunden, ob der bei der Bewertung zum Zwecke des Zugewinnausgleichs angesetzte kalkulatorische Inhaberlohn mit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen identisch sei. Gemäß IDW S 13 ist diese Gleichsetzung unzulässig.5
Dies ist plausibel, denn es handelt sich bei dem kalkulatorischen Inhaberlohn nur um einen von zwei Anteilen am gesamten sogenannten „Unternehmereinkommen“. Das Unternehmereinkommen umfasst gemäß betriebswirtschaftlicher Definition6 neben dem (ggf. kalkulatorischen) „Unternehmerlohn“ noch einen weiteren Anteil, nämlich den sogenannten „Unternehmergewinn“, welcher auch die entscheidende Größe für den Unternehmenswert ist. Denn das Unternehmereinkommen wird erzielt sowohl durch Kapitaleinsatz als auch durch Arbeitseinsatz des Unternehmensinhabers.
Der kalkulatorische Unternehmerlohn repräsentiert also nur einen Teil des gesamten Unternehmereinkommens und ist daher keineswegs identisch mit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen eines Unternehmensinhabers.
Was gehört neben dem Unternehmenswert in die Vermögensbilanz?
Der IDW S 13 stellt klar, dass im Rahmen eines Zugewinnausgleichs auch die auf dem fiktiven Veräußerungserlös eines Unternehmens lastende latente Steuerlast zu berücksichtigen ist. Dies ist allgemein unstrittig und durch BGH-Rechtsprechung abgesichert. Es handelt sich bei der latenten Steuerlast um diejenige Steuerlast, die der Unternehmensveräußerer im Falle des (gedachten) Unternehmensverkaufes zu tragen gehabt hätte.
Die auf dem Veräußerungsgewinn lastenden latenten Ertragsteuern sind dabei nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen. Der fiktive Veräußerungsgewinn, der der Ermittlung der latenten Ertragssteuerlast zugrunde zu legen ist, errechnet sich dabei als Differenz aus dem gutachterlich festgestellten Unternehmenswert als erzielbarem Verkaufspreis des Unternehmens zum Stichtag und den steuerlichen Buchwerten des Unternehmens am Stichtag.
Die latente Steuerlast ist dabei nicht Teil des Verkehrswertes eines Unternehmens. Sie ist daher im Rahmen eines Zugewinnausgleichverfahrens neben dem Unternehmenswert als Passiv-Posten in der Vermögensaufstellung des Unternehmensinhabers zu erfassen.
Sind persönliche Ertragsteuern bewertungsrelevant?
Wie zuvor dargelegt, ist die Berücksichtigung der auf dem fiktiven Veräußerungserlös lastenden latenten Steuerlast im Zugewinnausgleichverfahren notwendig und unstreitig. Die latente Steuerlast ist dabei jedoch nicht Teil des Verkehrswertes eines Unternehmens. Auch die Ermittlung des Verkehrswertes eines Unternehmens hat jedoch gemäß Vorgaben des IDW in Form einer Nachsteuer- Berechnung zu erfolgen. Dies bedeutet, dass alle der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Zahlen (bspw. die Ertragsprognose oder der Kapitalisierungszinssatz) als Nachsteuer-Werte anzusetzen sind.
Dabei sind jedoch die persönlichen Ertragsteuern auf den Unternehmensgewinn einerseits und die latente Steuerlast auf den Veräußerungsgewinn andererseits gedanklich strikt zu trennen, denn es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche steuerliche Sachverhalte. Zu diesem Ergebnis gelangt man unmittelbar und anschaulich durch die Überlegung, dass es sich bei der latenten Steuerlast auf den Veräußerungsgewinn um eine Steuerlast des Unternehmensveräußerers handelt, während die Ertragsteuern auf den prognostizierten künftigen Unternehmensgewinn eine Steuerlast des fiktiven Unternehmenserwerbers (mithin also nicht derselben Person) darstellen. Bedenken bzgl. einer steuerlichen Doppelt-Berücksichtigung bei Anwendung der Nachsteuerberechnung entbehren daher der Grundlage.
Fazit
Der IDW S 13 bietet eine wertvolle Orientierung bei der Beurteilung von Gutachten zum Unternehmenswert im güterrechtlichen Verfahren. Die Ausführungen des IDW stehen grundsätzlich in Übereinstimmung mit BGH-Rechtsprechung, so dass vieles für die Übernahme der Positionen in eigene Schriftsätze spricht.
1 IDW S 13, Tz. 19.
2 BGH, Urt. vom 17.1. 1973 – IV ZR 142/70.
3 IDW S 13, Tz. 22.
4 BGH, Urteil vom 2.2. 2011, XII ZR 185/08 – Rn. 28.
5 IDW S 13, Tz. 31.
6 E. Carell, „Unternehmergewinn und Arbeitslohn“, 1968, S. 9.
Oliver Frielingsdorf
Er ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur und seit 1995 bundesweit tätig als Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen und von vergleichbaren Einrichtungen des Gesundheitswesens (seit 2005 von der IHK Köln als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt). www.frielingsdorf-partner.de
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