Das anwaltliche Berufsrecht im Wandel: Kernpflichten im Kontext Künstlicher Intelligenz

von Prof. Dr. Volker Römermann

Der Fortschritt Künstlicher Intelligenz in den juristischen Berufen bringt eine weitreichende, nachhaltige Transformation der gesamten Rechtsbranche mit sich. Der Anwaltsberuf verändert sich. Auch wenn der Gesetzgeber hinsichtlich des Wortlauts berufsrechtlicher Normen bisher keine Anpassungen vorgenommen hat, könnten doch schon Normen auf das neue Phänomen anwendbar sein. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, welche Vorschriften im Hinblick auf KI besonders relevant sein können und wie sie zu verstehen sind. Drei Themenfelder prägen dabei die bisherige berufsrechtliche Diskussion: Verschwiegenheit, Fehlzitate vs. gewissenhafte Berufsausübung und Haftung.

1. Verschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht ist einerseits im spezifischen Berufsrecht geregelt, also § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA, andererseits in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Jeweils wird der Rechtsanwalt zum vertraulichen Umgang mit den vom Mandanten oder sonst im Zuge der Berufstätigkeit erlangten Informationen verpflichtet. In § 2 Abs. 2 BORA wird es im Hinblick auf technische Rahmenbedingungen der Berufsausübung ein wenig spezifischer.

Wenn der Rechtsanwalt lediglich abstrakte Rechtsfragen klärt oder Daten seines Mandanten anonymisiert, bevor er sie in das System eingibt, besteht an der Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der anwaltlichen Schweigepflicht kein Zweifel. Sensibel wird es, wenn der Mandant anhand seiner spezifischen Daten für Dritte identifizierbar wird. Dann ist zu prüfen, ob die jeweilige KI den Anforderungen genügt, die das Berufsrecht aufstellt.

Bereits die Übermittlung mandatsbezogener Informationen an KI-Dienste kann eine Verletzung der Verschwiegenheit darstellen. Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister nach § 43e Abs. 4 BRAO den Zugang zu fremden Geheimnissen grundsätzlich nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist.

In der Praxis bedienen sich große Anbieter spezifischer KI-Software für Juristinnen und Juristen auf dem deutschen Markt häufig Serverleistungen aus Mitgliedstaaten der EU, insbesondere Irland, wo von einem gleichen Schutzniveau ausgegangen werden kann. Es empfiehlt sich, darüber eine Erklärung des Anbieters einzuholen. Gelegentlich wird in der Debatte von kritischen Stimmen dann noch gefragt, wie das denn kontrollierbar sei. Die Antwort: gar nicht. Naturgemäß hat die einzelne Kanzlei überhaupt keine Möglichkeit, im Detail nachzuvollziehen, ob Angaben eines Software-Anbieters zu dessen Ausstattung und Standorten der Wahrheit entsprechen. Für KI gilt insoweit nichts anderes als für Anbieter herkömmlicher Software aller Art. Solange keine ernsthaften Zweifel an der Seriosität des jeweiligen Anbieters und der Glaubwürdigkeit seiner Angaben in Erscheinung treten, darf die Kanzlei diese Angaben ihrer Entscheidung zugrunde legen.

2. Fehlzitate

KI halluziniert. Stellt man ihr eine Frage, so möchte sie helfen. Und antwortet sogar da, wo sie es eigentlich gar nicht weiß. Das ist brandgefährlich, will es dem Benutzer doch so erscheinen, als lägen der Auskunft der KI echte, verlässliche Informationen zugrunde, dabei sind es nur erfundene, scheinbar passende Daten.

Die Verwendung von KI in Schriftsätzen der beteiligten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird verschiedentlich thematisiert, beispielsweise in einem Beschluss des AG Köln – Familiengericht – vom 02.07. 2025 – 312 F 130/25 *. Dort lieferte der Familienrichter durch eine genaue Betrachtung der vom Anwalt zitierten Fundstellen den Nachweis, dass KI im Spiel war. Erkennbar wird so etwas insbesondere daran, dass es die zitierte Fundstelle, die Zeitschrift, den Autor oder den Jahrgang überhaupt nicht gibt. KI arbeitet in der Gestalt der Sprachmodelle (Large Language Model = LLM) mit Wahrscheinlichkeiten der Zeichen- und Wortabfolge. Für eine Maschine ist es grundsätzlich genauso wahrscheinlich, dass der Autor Müller wie Meier heißt und das Urteil aus 2001 wie 2024 stammt. Derartige Ungenauigkeiten werden sich mit fortschreitender Entwicklung der KI rasch auswachsen. Wegen der Pionierzeit der KI macht sich insoweit eine gewisse Entdeckerlust breit und wenn eine Juristin oder ein Jurist einen anderen bei einem Fehler erwischen und daraufhin brandmarken kann, ist die Versuchung groß, es mit der größtmöglichen Aufmerksamkeit zu tun.

Der Amtsrichter aus Köln meinte, den Beteiligten in seinem Beschluss auch gleich die berufsrechtliche Einordnung und ein Verbot derartiger Handlungen in der Zukunft mitgeben zu können. Einen Verstoß gegen das Verbot, zu lügen, nach § 43a Abs. 3 BRAO stelle es dar, Fundstellen zum Beleg anzugeben, die nicht existierten. Nun steht es einem Amtsgericht nicht zu, dem als Vertreter seiner Partei agierenden Rechtsanwalt in einer Familiensache berufsrechtliche Auflagen zu erteilen. In der Sache hat der Richter aber insofern Recht, als ein Zitat zum Beleg der eigenen Auffassung nicht der Wahrheit entspricht, wenn es die Fundstelle gar nicht gibt. Das ist vergleichbar mit dem sogenannten Blindzitat, also einer Fundstelle, die zitiert wird, ohne dass der Verfasser des Schriftsatzes sie überhaupt gelesen hätte. Blindzitate sind ein häufiges, seit jeher bekanntes und geächtetes Phänomen, stellt es sich doch oft als mühsam dar, eine im Kurzkommentar gefundene Quelle erst durch den Gang in die Bibliothek und eigene Lektüre zu überprüfen. Noch nie hat jemand diese Missetat als Berufsrechtsverstoß gebrandmarkt. Man könnte das tun, ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht ist wohl nicht von der Hand zu weisen, aber wenn, dann bitte konsequent und nicht nur in Bezug auf Fehlzitate der KI. Das aber will offenbar niemand.

3. Haftung

Die Haftung von Anwälten ist ein großes Feld. Wer KI einsetzt, muss deren Ergebnisse überprüfen, bevor er sie verwendet. Das ist eigentlich weder neu noch besonders. Wenn eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt den von einem Referendar entworfenen Schriftsatz verwendet, haftet sie oder er für den Inhalt ebenso und ist gehalten, vor Absendung des Papiers eine eigene Prüfung vorzunehmen.

In wenigen Jahren wird sich die Betrachtungsweise womöglich umdrehen. Es haftet dann, wer KI nicht verwendet, sondern sich auf seine begrenzten menschlichen Fertigkeiten verlassen hat. Siehe: Die Nichtverwendung von KI kann ebenso haftungsträchtig sein wie ihre Verwendung. Am Ende tragen Rechtsanwälte für das Ergebnis die Verantwortung, nicht die Maschine.

4. Fazit

Anwältinnen und Anwälte haben ihr Berufsrecht zu beachten. Daraus ergeben sich aktuell weder besondere Schwierigkeiten beim Umgang mit der KI noch gar ein Verbot. Wer umsichtig auf seine Verschwiegenheit achtet und die immer gebotene Sorgfalt bei der Mandatsbearbeitung an den Tag legt, läuft auch bei Einsatz der KI kein unvertretbares Risiko. Das Berufsrecht der Rechtsanwälte ist gegenüber technologischen Entwicklungen offen und das ist auch gut so.


Über den Autor:
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Prof. Dr. Volker Römermann

Er ist Rechtsanwalt und Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg, Direktor des Humboldt Center for the Legal Profession und Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin, wo er insbesondere Anwaltliches Berufsrecht lehrt

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