Medienrecht – Grundzüge und aktuelle Problemlagen

von Jan-Rasmus Schultz, Diplom-Jurist und Promotionsstudent an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Ob Plattformregulierung, Cybercrime, Sampling oder Filesharing – Schlagwörter wie diese sind in den Fokus der Öffentlichkeit getreten und tauchten in den vergangenen Jahren immer wieder rund um das Thema Medienrecht auf. Sie beschreiben allerdings nur kleine Teilbereiche dieses Rechtsgebiets, das nahezu grenzenlos erscheint und eine Vielzahl von Gesetzen und Richtlinien umfasst. Diese rechtsgebietsübergreifende Vielfalt führt in Verbindung mit der Zielsetzung des Medienrechts, das stets einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus auf der einen sowie der Verhinderung einer unangemessenen Einschränkung der Medienfreiheit auf der anderen Seite sicherzustellen hat, dazu, dass das Medienrecht ein äußert dynamisches und anspruchsvolles Rechtsgebiet ist, das Anwender und Betroffene gleichermaßen vor zahlreiche Herausforderungen stellt. Die klassischen Teilbereiche des Medienrechts bilden hierbei das Urheberrecht, das Telekommunikationsgesetz sowie das Verlagsgesetz.

Das Urheberrecht

Einer der wichtigsten Grundpfeiler des Medienrechts ist das Urheberrecht, das insbesondere in dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt ist. Nach § 1 UrhG besteht die Zielsetzung des UrhG darin, den Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach dem UrhG zu gewähren.

Unter den Begriff der Urheber fallen zunächst gemäß § 7 UrhG die Schöpfer eines Werkes; haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie gemäß § 8 Abs. 1 UrhG Miturheber des Werkes. Zu beachten ist ferner die Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft gemäß § 10 Abs. 1, 2 UrhG, der zu Folge derjenige, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber beziehungsweise als Herausgeber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes beziehungsweise als zur Geltendmachung der Rechte des Urhebers Ermächtigte angesehen wird.

Zu den durch das UrhG geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst zählen gemäß § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere Sprachwerke, Computerprogramme, Werke der Musik oder Lichtbildwerke. Die Regelungen des UrhG werden durch das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz sowie das Kunsturhebergesetz ergänzt.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG)

Neben dem Urheberrecht bildet das TKG einen zweiten bedeutsamen Teilbereich des Medienrechts. Gemäß § 1 TKG besteht der Zweck dieses Gesetzes darin, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

Das TKG ist in jüngster Vergangenheit vor allem im Zusammenhang mit dem Ausbau des Glasfasernetzes in Erscheinung getreten und wird trotz einiger in diesem Zusammenhang erlassener Neuerungen kritisiert. Diese Kritik bezieht sich vornehmlich auf den in § 68 TKG normierten Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege, die gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 TKG der Genehmigung des Trägers der Wegebaulast bedarf. Im Mittelpunkt der Kritik stehen hierbei komplizierte und langwierige Genehmigungsprozesse, die einen schnellen und flächendeckenden Ausbau des Glasfasernetzes erheblich beeinträchtigen.

Das Verlagsgesetz (VerlG)

Im Gegensatz zu dem TKG, das ausschließlich im Bereich der Telekommunikation Geltung beansprucht, erfasst das VerlG Werke der Literatur und der Tonkunst. Das VerlG ergänzt das Urheberrecht, indem es in § 1 VerlG die durch den sogenannten Verlagsvertrag begründeten Rechte und Pflichten regelt.

So wird einerseits der Verfasser eines Werkes der Literatur oder der Tonkunst durch den Verlagsvertrag verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Im Gegenzug wird der Verleger andererseits dazu verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, wobei er auch geeignete Werbemaßnahmen zur Vermarktung des Werkes zu ergreifen hat.

Aktuelle Problemlagen

Zu den aktuellen Problemlagen innerhalb des Medienrechts zählt insbesondere die Regulierung von sogenannten Over-the-top-Angeboten, also von Kommunikationsdiensten, die über das frei zugängliche Internet angeboten werden. Zu den populärsten Vertretern dieser Angebote gehören etwa Netflix oder Amazon Prime.

Solche Live-Streaming-Portale werden als Plattform im offenen Netz gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 13 und 52 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) eingestuft, wenn sie etwa neben frei im Internet zugänglichen Inhalten auch HD-Programme privater Sender offerieren. Folge dieser Einstufung ist, dass die Anbieter solcher Portale mit einer Sperrverfügung gemäß § 52a Abs. 2 S. 3 RStV sanktioniert werden oder dem Veränderungs- und Vermarktungsverbot nach § 52a Abs. 3 RStV unterliegen können.

Zu den weiteren Problemfeldern zählen unter anderem die strafprozessuale Ermittlung innerhalb sozialer Netzwerke oder die Regelung sogenannter Blockchain-Technologien.

Anhand der vorstehend angesprochenen, lediglich einen kleinen Überblick verschaffenden Zusammenstellung aktueller Problemlagen lässt sich erahnen, dass das Medienrecht auch künftig für Rechtspraktiker und Betroffene vielschichtige und komplexe Frage aufwerfen wird – die Entwicklungen der nächsten Jahre dürfen daher mit Spannung erwartet werden!

Quelle BECK Stellenmarkt 17/2018