Das Umweltrecht – wirksamer Schutz auf allen Ebenen?

von Jan-Rasmus Schultz, Diplom-Jurist und Promotionsstudent an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

In Zeiten des Dieselskandals, zahlreicher Debatten über den Klimaschutz und die Energiewende sowie der stetig zunehmenden weltweiten  Umweltverschmutzung ist der Schutz unserer Umwelt längst in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt.
Dabei prallen oftmals mehrere Meinungen aufeinander, insbesondere wenn es um die Beantwortung der Frage geht, welcher Stellenwert dem Umweltschutz beigemessen werden soll. So etwa im Rahmen eines Großprojekts, wobei abzuwägen ist, ob der Schutz der Umwelt im Einzelfall hinter wirtschaftlichen Interessen zurücktreten soll. Dennoch ist der Ausgangspunkt aller Debatten und Kontroversen stets der gleiche: das kodifizierte Umweltrecht.

Das Umweltrecht

Unter dem Begriff des Umweltrechts werden sämtliche Normen zusammengefasst, die dem Schutz der Umwelt dienen. Diese reichen von höherrangigem Recht, insbesondere Art. 20a Grundgesetz, sowie dem Umweltvölkerrecht und den europäischen Bestimmungen bis hin zum Umweltstrafrecht. Zudem haben sich das Klimaschutzrecht und das Ressourcenschutzrecht als neue Rechtsgebiete etabliert und eröffnen somit weitere Möglichkeiten, den Umweltschutz auch in diesen Bereichen effektiv zu wahren. Ferner enthalten zahlreiche Fachgebiete Regelungen, die dem Umweltschutz dienen sollen, etwa das Energie-, das Verkehrs- oder das Agrarrecht. Das Umweltrecht umfasst also zahlreiche Rechtsgebiete und stellt sich zumindest auf den ersten Blick als recht unübersichtlich dar.
Hinzu kommt, dass das Umweltrecht wie kaum ein anderes Rechtsgebiet zahlreichen Änderungen und Neuerungen unterliegt und daher äußerst dynamisch ist.

Der Kernbereich des Umweltrechts lässt sich hingegen in drei Bereiche unterteilen, namentlich die anlagenbezogenen, die umweltmedienbezogenen sowie die stoffbezogenen Schutzgesetze. Darüber hinaus enthält Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) drei Prinzipien, die für alle Bereiche des Umweltrechts Geltung beanspruchen: Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzip.

Die drei Grundprinzipien im Umweltrecht

Diese Grundprinzipien werden auch als tragende Grundsätze des Umweltrechts bezeichnet. Das Vorsorgeprinzip soll ermöglichen, dass man der Entstehung von Gefahrenlagen für die Umwelt durch ein frühzeitiges und vorausschauendes Agieren vorbeugt und somit Vorsorge vor möglichen Beeinträchtigungen für die Zukunft trifft. Im Gegensatz zum Vorsorgeprinzip liegt der Anknüpfungspunkt bei dem Verursacherprinzip nicht in der Zukunft, sondern in der Gegenwart bzw. Vergangenheit. Mithilfe dieses Prinzips soll sichergestellt werden, dass derjenige, der die Umweltgefährdung herbeigeführt hat, auch für die Kosten ihrer Beseitigung in Anspruch genommen werden kann. Ergänzt werden diese zwei Prinzipien durch das Kooperationsprinzip, das bei sämtlichen Verfahren in umweltrechtlichen Sachverhalten Geltung beansprucht und bezweckt, dass der Umweltschutz nicht ausschließlich mittels staatlichen Zwangs verwirklicht wird, sondern auch unter Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt. Diese drei Grundprinzipien sind zwangsläufig auch in den drei Kernbereichen des Umweltrechts zu beachten.

Der anlagebezogene Schutz

Der erste dieser drei Kernbereiche umfasst diejenigen Umweltgefahren, welche vom Betrieb umweltrechtlich relevanter Anlagen herrühren. Eine Auflistung solcher Anlagen ist im ersten Anhang zur vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten, in der beispielsweise Anlagen genannt sind, die der Wärmeerzeugung, der Energiegewinnung oder dem Bergbau dienen. Sofern solche Anlagen in besonderem Maße den Eintritt schädlicher Umwelteinwirkungen, Gefahrenlagen oder sonstiger Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft befürchten lassen, bedürfen sie einer Genehmigung nach dem BImSchG.

Der umweltmedienbezogene Schutz

Der etwas sperrige Begriff des umweltmedienbezogenen Schutzes umfasst all diejenigen Fachgesetze, die den Schutz der Naturgüter, beispielsweise des Wassers, der Luft oder des Bodens, sicherstellen. So ist in § 1 BImSchG der Zweck des Gesetzes erläutert, der darin besteht, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Im Rahmen des umweltmedienbezogenen Schutzes spielen neben dem Bundesimmissionsschutzgesetz das Bundesbodenschutzgesetz sowie das Bundesnaturschutzgesetz eine tragende Rolle.

Der stoffbezogene Schutz

Der stoffbezogene Schutz umfasst als dritter Kernbereich des Umweltrechts sämtliche Sachverhalte, in denen durch bestimmte Stoffe, etwa durch Gefahrgüter, umweltspezifische Risiken begründet werden. Erfasst werden hier beispielsweise der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, der Umgang mit Gefahrstoffen sowie die Beseitigung von Sondermüll. Das Chemikalienrecht fällt ebenfalls hierunter.

Zusammenfassend betrachtet stellt das Umweltrecht somit zwar ein komplexes und in zahlreiche Bereiche unterteiltes Rechtsgebiet dar, das sich vor allem durch seine Dynamik und Vielfältigkeit auszeichnet. Dennoch bietet es dank regelmäßiger, hoher Streitwerte die Möglichkeit auf eine  überdurchschnittlich hohe Vergütung.

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Quelle BECK Stellenmarkt 2/2018